Behandlung von Erwachsenen bei Kinder- und Jugendmedizinern
Nach der aktuellen Weiterbildungsordnung umfasst das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin die Prävention, Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes, Jugendlichen und Heranwachsenden in seinem sozialen Umfeld - von der pränatalen Periode bis zur Transition in eine Weiterbetreuung.
Das bedeutet:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin können Patientinnen und Patienten grundsätzlich auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres behandeln.
- Jugendliche und Heranwachsende sind auch bei schweren Erkrankungen rechtzeitig – möglichst vor Vollendung des 21. Lebensjahres – überzuleiten und an Ärztinnen und Ärzte zu verweisen, die zur Behandlung Erwachsener legitimiert sind.
- Grundsätzlich ist eine Behandlung von Patientinnen und Patienten ab einem Alter von 21 Jahren berufsrechtlich unzulässig. Sollte jedoch in einem besonderen Einzelfall die Überleitung ausnahmsweise nicht gelingen, dürfen Kinder- und Jugendmedizinerinnen und -mediziner die erwachsenen Patienten bis zur Transition in eine Weiterbetreuung weiter behandeln und Leistungen abrechnen. In diesen besonderen Fällen empfehlen wir zu dokumentieren, dass z.B. die Eltern vergeblich versucht haben, einen Weiterbehandler zu finden.
- Zu den Ausnahmen, bei denen keine Altersbegrenzung definiert ist, gehören aktuell Impfleistungen, Impfberatungen, Notfallbehandlungen und Symbolnummern nach dem Homöopathievertrag bei entsprechender Ermächtigung bzw. Genehmigung.
- Die Kompetenz, im Rahmen des Fachgebiets vertragsärztliche Leistungen zu erbringen, kann durch besondere vertragsarztrechtliche Vorgaben (z.B. durch altersbezogene Regelungen im EBM oder Altersbeschränkungen in Verträgen oder Richtlinien) weiter eingeschränkt sein.
Wichtig für ermächtigte Ärzte:
Für ermächtigte Ärzte gilt einschränkend, dass sie nur im Rahmen ihrer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und deshalb nur Leistungen erbringen und abrechnen dürfen, die vom Umfang ihrer konkreten Ermächtigung abgedeckt sind.
Auch kann die Kompetenz im Rahmen des Fachgebiets vertragsärztliche Leistungen zu erbringen, durch besondere vertragsarztrechtliche Bestimmungen (z.B. verbindliche Vorgaben des EBM), weiter eingeschränkt sein.
Die Abrechnung von Leistungen für Patientinnen und Patienten, die die definierte Altersgrenze im Ermächtigungsbeschluss überschreiten, sind nur nach genehmigter Erweiterung des Ermächtigungsumfangs durch den Zulassungsausschuss möglich.