KVNO aktuell Praxisinformation Letzte Änderung: 19.03.2025 08:50 Uhr
Wirtschaftlichkeitsbonus Labor: Fallwerte angepasst
Die begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor werden für alle Arztgruppen abgesenkt und somit an die seit 1. Januar geltende neue Bewertung von Laborleistungen angepasst.

Die begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor werden für alle Arztgruppen abgesenkt und somit an die seit 1. Januar geltende neue Bewertung von Laborleistungen angepasst, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung mitteilt. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus, den Ärztinnen und Ärzte bei wirtschaftlicher Veranlassung und Erbringung von Laborleistungen maximal erhalten können, unverändert bleibt.
Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus
Zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus gibt es zwei entscheidende Parameter: Die tatsächlich veranlassten und die eigenerbrachten Laborleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen) und 32.3 (Spezielle Untersuchungen) der Praxis sowie die arztgruppenspezifischen begrenzenden Fallwerte. Letztere geben vor, wie hoch die durchschnittlichen Laborkosten je Fall sein dürfen, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten.
Dabei gibt es für jede Fachgruppe zwei Werte: einen unteren begrenzenden Fallwert – bis zu dem Ärztinnen und Ärzte den Bonus in voller Höhe erhalten – und einen oberen begrenzenden Fallwert – ab dem sie keinen Bonus erhalten. Liegen die Laborkosten der Praxis zwischen beiden Werten, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig ausgezahlt.
Die Abrechnung erfolgt mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001. Sie wird von der KVNO zugesetzt und je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch vergütet.
Weitere Anpassungen
Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss klargestellt, dass die Abrechnungsausschlüsse der zum 1. Januar in den EBM aufgenommenen GOP für das laborärztliche Honorar beziehungsweise die Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen neben der Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale auch für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gelten.