Verordnung KVNO aktuell Letzte Änderung: 17.02.2026 10:00 Uhr Lesezeit: 2 Minuten
Verordnung von Arzneimitteln: Original, Generika und aut idem
Apotheken müssen Patientinnen und Patienten bevorzugt rabattierte Arzneimittel und Generika anbieten.
Die Regelung im Sozialgesetzbuch lautet: „oder ein gleiches“ (aut idem). Das bedeutet, dass die preiswerte Alternative bevorzugt werden muss, um die Arzneimittelausgaben zu senken.
Wenn verschiedene Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff, gleicher Dosierung, gleicher Darreichungsform und gleicher Packungsgröße verfügbar sind, muss die Apotheke einen bestehenden Rabattvertrag bedienen. Falls kein Rabattvertrag geschlossen wurde, gibt die Apotheke eins der vier preiswertesten Arzneimittel ab. Diese Aut-idem-Regeln zum verpflichtenden Austausch sind in Paragraf 129 SGB V hinterlegt.
Gründe dokumentieren
Ärztinnen und Ärzte können den Wechsel des Arzneimittels in der Apotheke aus medizinisch-therapeutischen Gründen grundsätzlich verhindern, indem sie auf der Verordnung „aut idem“ ankreuzen. So ist es in Paragraf 29 Abs. 2 Bundesmantelvertrag Ärzte geregelt. Die Gründe, den Austausch auszuschließen, sind nicht näher definiert. Beispielsweise kann eine Unverträglichkeit gegen bestimmte Hilfsstoffe ein Grund sein, sich für ein bestimmtes Arzneimittel zu entscheiden. Ärztinnen und Ärzte sollten das Aut-idem-Kreuz jedoch auf gut begründete Einzelfälle beschränken und die Gründe in der Patientenakte dokumentieren.
Prüfanträge möglich
Trotz der Regelungen im Bundesmantelvertrag Ärzte können Krankenkassen Prüfanträge wegen unwirtschaftlicher Verordnungen stellen, wenn das Aut-idem-Kreuz gesetzt wird. Besonders bei hohen Preisunterschieden zwischen einem Originalpräparat und passenden Generika hinterfragen einzelne Krankenkassen das Kreuz mit einem Prüfantrag. Bei onkologischen Präparaten sind Preisunterschiede im vierstelligen Bereich zwischen teurem Alt-Original und preiswertem Generikum möglich.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können unverändert verordnet werden
Arztpraxen können sonstige Produkte zur Wundbehandlung unverändert zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Übergangsregelung bis einschließlich 31. Dezember 2026 gilt und außerdem rückwirkend lückenlos an die zuvor ausgelaufene Regelung anschließt.
Anders als klassische Verbandmittel sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig. Die Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Produkte einen bestimmten Nutzen haben. Das ist bisher nur für ein Produkt erfolgt. Damit Versicherte trotzdem mit solchen Produkten versorgt werden können, hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 festgelegt, dass Arztpraxen sie vorübergehend auch ohne Nutzennachweis verordnen dürfen.
Klarheit für Arztpraxen
Am 2. Dezember 2025 lief diese Regelung aus. Erst am 19. Dezember wurde sie als Teil des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verlängert. Zugleich wurde festgelegt, dass sie rückwirkend ab 2. Dezember 2025 gilt, damit keine Lücke entsteht. Dadurch haben Arztpraxen Klarheit und müssen kein mögliches Regressrisiko befürchten, wenn sie solche Produkte im Dezember verordnet haben.