Abrechnung EBM Honorar Verordnung KVNO aktuell Letzte Änderung: 13.09.2022 14:41 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Vergütung für Reha-Verordnung angehoben

Die Verordnung medizinischer Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung wird rückwirkend ab 1. Juli 2022 höher vergütet. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit. Außerdem wird ein Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation eingeführt.

Um den Zugang der Versicherten zu einer medizinischen Rehabilitation zu erleichtern, traten zum 1. Juli mehrere Änderungen in Kraft, insbesondere bei der Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation. Auf die Arzt- und Psychotherapiepraxen kommen dadurch zusätzliche Aufgaben zu. So müssen sie vor jeder Verordnung die gesetzlich vorgegebenen Einwilligungserklärungen von Versicherten einholen. Der Bewertungsausschuss hat daher den EBM angepasst.

Höhere Bewertung der GOP 01611

Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01611 für die Verordnung medizinischer Rehabilitation wird um 13 Punkte auf 315 Punkte (35,49 Euro) angehoben. Dies vergütet den Mehraufwand, der den Arzt- und Psychotherapiepraxen unter anderem durch die neuen gesetzlich vorgegebenen Einwilligungserklärungen von Versicherten entsteht.

Neue GOP 01613 bei geriatrischer Reha

Für die Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation sind seit Juli 2022 mindestens eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen auf dem Verordnungsformular 61 anzugeben. Die Schädigungen, die aus den Diagnosen hervorgehen, sind durch zwei Funktionstests aus unterschiedlichen Schädigungsbereichen nachzuweisen.

Hierfür wurde mit der GOP 01613 ein neuer Zuschlag in den Abschnitt 1.6 EBM aufgenommen. Er ist mit 75 Punkten bewertet (8,45 Euro), die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Die Berechnung ist einmal im Krankheitsfall durch folgende Fachgruppen möglich: Hausärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte für Innere Medizin, Fachärztinnen und -ärzte für Orthopädie, Fachärztinnen und -ärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Fachärztinnen und -ärzte des Gebiets Chirurgie, Fachärztinnen und -ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie für Fachärztinnen und -ärzte, die nach Kapitel 16 und 21 EBM Leistungen abrechnen können.

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