Praxisinformation Letzte Änderung: 21.07.2025 13:05 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Urteil gegen TeleClinic: Gericht erkennt rechtswidriges Geschäftsmodell

Das Sozialgericht München hat zu einer Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) entschieden, dass zentrale Elemente des Angebots und der Werbung der TeleClinic GmbH gegen geltendes Recht verstoßen. Auch die KVNO geht juristisch gegen die TeleClinic vor. Das Verfahren vor dem Landgericht München läuft noch.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat ihre Mitglieder über ein Urteil des Sozialgerichts München vom 29. April 2025 informiert. Das Gericht hat entschieden, dass zentrale Elemente des Angebots und der Werbung der TeleClinic GmbH gegen geltendes Recht verstoßen – insbesondere dann, wenn sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zum Einsatz kommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Richter untersagten der TeleClinic GmbH unter anderem, Patientinnen und Patienten zur Registrierung zu verpflichten. Ebenso darf sie keine Videosprechstunden vermitteln, ohne dass Nutzer die behandelnde Ärztin oder den Arzt selbst auswählen können. Automatische Zuweisungen sind unzulässig. TeleClinic darf Gesundheitsdaten aus Online-Fragebögen nicht vorab medizinisch prüfen und nur dann an den Arzt weitergeben, wenn der Patient zu Beginn der Sprechstunde ausdrücklich zustimmt. Auch das Abrechnungsmodell kritisierte das Gericht deutlich: Die Plattform darf von teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten kein Nutzungsentgelt erheben, dessen Grundlage allein die abgerechneten vertragsärztlichen Leistungen sind. Ebenso ist es ihr untersagt, Abrechnungsziffern behandelnder Ärztinnen und Ärzte zu speichern.

Auch KVNO hat geklagt

Auch die KV Nordrhein geht juristisch gegen die TeleClinic GmbH vor – mit einer eigenen Klage vor dem Landgericht München. Das Verfahren läuft noch. „Wir begrüßen die Entscheidung des Sozialgerichts in München. Das Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung“, erklärt Nina Hammes, Geschäftsführerin und Justiziarin der KVNO. „Insgesamt sehen wir unsere Argumente bestätigt. Das Ergebnis unserer Klage bleibt jedoch abzuwarten.“

„Keine Rosinenpickerei“

Maßgabe für die KV Nordrhein ist, dass sich digitale Angebote am tatsächlichen Bedarf orientieren, klar strukturiert und in das bestehende, solidarisch finanzierte Versorgungssystem eingebunden sind. „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben dafür verbindliche Qualitätskriterien definiert. Dazu zählen ein medizinisches Ersteinschätzungsverfahren und die Gewährleistung einer Anschlussversorgung“, so Hammes. Auch müsse sich ein Patient seine Ärztin aussuchen können und nicht der Arzt aus einem Pool an Patienten wählen können, welche er behandeln möchte. „Der Aufbau von Parallelstrukturen, die dann zudem nach einer Selektionslogik funktionieren, schwächen nicht nur finanziell eine flächendeckende Versorgungssicherheit teilweise massiv“, kritisiert Nina Hammes. „Das würde vor allem für Patienten, die nicht mehr jung und kerngesund sind, negative Folgen haben.“ Versorgung müsse aber flächendeckend für alle Patientinnen und Patienten gegeben sein und dürfe nicht zur Rosinenpickerei für Ärzte werden. Termine müssten nach medizinischer Dringlichkeit vergeben werden.

Die KVNO empfiehlt allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten dringend, bei der Nutzung von Videodienstanbietern auf die Korrektheit der Inhalte zu achten, die ihre berufs- und vertragsarztrechtlichen Pflichten betreffen.