EBM KVNO aktuell Letzte Änderung: 06.04.2022 00:00 Uhr Lesezeit: 1 Minuten
Reproduktionsmedizin: Anpassungen im EBM zum 1. April
Drei reproduktionsmedizinische Leistungen sind ab 1. April 2022 auch ohne hormonelle Stimulationsbehandlung abrechenbar.
Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen. Es handelt sich um die GOP 08550 für die In-vitro-Fertilisation, die GOP 08555 für die intracytoplasmatische Spermieninjektion und die GOP 08558 für den Embryo-Transfer.
Durch die Anpassungen wird die Abrechnung einer künstlichen Befruchtung ermöglicht, wenn bei einer Versicherten unbefruchtete Eizellen aus einer vorausgegangenen Eizellgewinnung in einem anderen Zyklus genutzt werden, ohne dass eine erneute hormonelle Stimulationsbehandlung notwendig ist.
Angepasst hat der Bewertungsausschuss ebenso die Definition des Zyklusfalls. Dieser umfasst nun auch Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus und ohne hormonelle Stimulation. Dadurch sind für diese Patientinnen die Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation, der intracytoplasmatischen Spermieninjektion sowie des Embryo-Transfers ab 1. April ebenfalls zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar.
Das Bundesgesundheitsministerium muss den Beschluss noch genehmigen. Wird er nicht beanstandet, treten die beschlossenen Anpassungen im EBM zum 1. April 2022 in Kraft.