KVNO aktuell Praxisinformation Letzte Änderung: 17.12.2025 13:04 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Neue Kostenpauschale für subkutane medikamentöse Tumortherapie

Ärztinnen und Ärzte können die neue Pauschale 86522 einmal im Behandlungsfall bei der Verabreichung von mindestens einem subkutan applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L01-Antineoplastische Mittel abrechnen.

Für die subkutane medikamentöse Tumortherapie wird zu Jahresbeginn eine neue Kostenpauschale in die Onkologie-Vereinbarung aufgenommen. Hintergrund ist die stetig steigende Zahl von tumorspezifischen Medikamenten, die für eine subkutane Applikation zugelassen sind.

Die neue Kostenpauschale 86522 für die subkutane medikamentöse Tumortherapie gilt ab 1. Januar 2026. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf einen Gebührenwert in Höhe von 70 Prozent der Kostenpauschale 86516 für die intravasale medikamentöse Tumortherapie geeinigt. Den konkreten regionalen Gebührenwert in Euro für die neue Kostenpauschale 86522 stimmt die KVNO noch mit den nordrheinischen Krankenkassen/-verbänden ab.

Abrechnung einmal im Behandlungsfall

Ärzte können die neue Kostenpauschale einmal im Behandlungsfall bei der Verabreichung von mindestens einem subkutan applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L01-Antineoplastische Mittel abrechnen. Ausgenommen sind Medikamente der ATC-Klassen L01CH-Homöopathische und anthroposophische Mittel und L01CP-Pflanzliche Mittel.

Die Kostenpauschale 86522 für die subkutane medikamentöse Tumortherapie wird wie auch die Kostenpauschalen für die intravasale (86516) beziehungsweise orale (86520) medikamentöse Tumortherapie als Zuschlag berechnet – entweder in Verbindung mit der Kostenpauschale 86510 für die Behandlung florider Hämoblastosen oder in Verbindung mit der Kostenpauschale 86512 für die Behandlung solider Tumore. \KBV