EBM Honorar KVNO aktuell Letzte Änderung: 19.05.2022 00:00 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Mehr Behandlungen per Video möglich

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können seit dem 1. April 2022 pro Quartal fast jede dritte Patientin beziehungsweise jeden dritten Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass diese oder dieser in die Praxis kommen muss. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Krankenkassen geeinigt.

Die ursprünglich geltende Begrenzung der Behandlungsfälle bei der Videosprechstunde von 20 Prozent ist damit auf 30 Prozent erhöht worden und gilt seit Beginn des zweiten Quartals. Bei den übrigen Patientinnen und Patienten kann die Videosprechstunde flexibel angewendet werden, wenn mindestens ein persönlicher Kontakt zur Praxis im Quartal erfolgt ist.

Auch die Leistungsmenge wurde erhöht: Seit dem 1. April dürfen statt 20 Prozent bis zu 30 Prozent der Leistungen, die per Video möglich sind, im Rahmen der Videosprechstunde abgerechnet werden. Diese Obergrenze gilt je Gebührenordnungsposition (GOP) und Quartal. Die Obergrenze wird somit je Vertragsärztin und Vertragsarzt gebildet und gilt nicht patientenbezogen. Ausgenommen von der Begrenzungsregelung sind GOP, die ausschließlich im Videokontakt berechnungsfähig sind, zum Beispiel Videofallkonferenzen mit Pflegekräften (GOP 01442).

Beide Begrenzungsregelungen waren aufgrund der Corona-Pandemie bis 31. März ausgesetzt. Praxen konnten seit zwei Jahren unbegrenzt Videosprechstunden anbieten, sowohl in Bezug auf die Fallzahl als auch auf die Leistungsmenge.

Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege vom Juni 2021 wurde festgelegt, mit Beendigung der Aussetzung der Begrenzungsregelungen im EBM beide Obergrenzen von 20 auf jeweils 30 Prozent zu erhöhen.

 

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