Abrechnung EBM Honorar KVNO aktuell Letzte Änderung: 31.03.2023 12:45 Uhr Lesezeit: 2 Minuten
Klarstellung zu Sonderlinsen bei intraocularen Eingriffen
Bestimmte intraoculare Eingriffe sind auch dann über die GOP im EBM berechnungsfähig, wenn Versicherte statt einer Standardlinse eine Sonderlinse wählen und die zusätzlichen Kosten für ärztliche Leistungen und Sachmittel selbst zahlen.
In diesen Fällen müssen Ärztinnen/Ärzte die GOP 31351 mit einem „I“ kennzeichnen. Diese GOP sollte zum 1. April 2023 im Praxisverwaltungssystem vorhanden sein. Der Bewertungsausschuss hat dazu eine Klarstellung formuliert und beschlossen, dass zum 1. April 2023 eine neue Nummer 18 in die Präambel 2.1 zum Anhang 2 EBM aufgenommen wird.
Demnach sind bei intraocularen Eingriffen, deren Kategorie mit einem „A“ gekennzeichnet ist und für die keine medizinische Indikation für die Implantation einer Sonderform der Intraocularlinse vorliegt, auch dann die GOP der Abschnitte 31.2 oder 36.2 EBM berechnungsfähig, wenn die Implantation über das Maß des Notwendigen hinausgeht, weil Patientinnen/Patienten eine Sonderform der Intraocularlinse wählen. Die Verpflichtungen zur medizinischen Begründung und zur Genehmigung durch die Krankenkasse, die nach Nummer 17 der Präambel 2.1 zum Anhang 2 EBM vorgesehen sind, entfallen damit. Der Beschluss steht noch unter dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesgesundheitsministeriums.