Service Praxisinformation Covid19 Letzte Änderung: 30.01.2023 13:35 Uhr Lesezeit: 2 Minuten
Isolierungs- und Maskenpflicht im ÖPNV enden am 1. Februar – in Praxen muss weiter Maske getragen werden
Fahrgäste im ÖPNV in Nordrhein-Westfalen müssen ab Mittwoch (1. Februar) keine Maske mehr tragen. Ab dem 2. Februar auch im Fernverkehr nicht mehr. Auch die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte laufen zum 1. Februar aus.

Schutzmaßnahmen werden sich ab dann auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen konzentrieren. In Arzpraxen gilt: Beschäftigte müssen mindestens eine medizinische Maske tragen. Patientinnen und Patienten sind aber weiterhin verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen. Das ist bundesweit im Infektionsschutzgesetz geregelt.
Die NRW-Test- und Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023.
Bestehen bleiben hingegen die vorwiegend aus Bundesrecht resultierenden Schutzmaßnahmen in Einrichtungen für vulnerable Personen:
- Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
- Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
- Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
- Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
- Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.
„Ab dem 1. Februar gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere“, sagt Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein. „Dass in den Praxen von Patienten einstweilen weiterhin FFP2-Masken und vom Personal wenigstens eine medizinische Maske getragen werden muss, halte ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt für gerechtfertigt – zum Selbstschutz, aber auch zum Schutz vulnerable Patientinnen und Patienten, nicht nur vor Corona, sondern auch vor anderen Atemwegserkrankungen, die derzeit immer noch gehäuft auftreten. Die Situation sollte aber aufmerksam beobachtet werden. Wenn die Infektionszahlen weiter sinken, sollte auch die Maskenpflicht in Praxen fallen.“