Hilfsmittel Telemedizin Verordnung KVNO aktuell Letzte Änderung: 17.07.2025 00:00 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Hilfsmittel per Videosprechstunde verordnungsfähig

Ärztinnen und Ärzte dürfen Hilfsmittel ab sofort auch per Videosprechstunde und nach Telefonkontakt verordnen.

data-gallery-buttons="["zoom","fullScreen","download","close"]"
© Robert Kneschke | AdobeStock

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu in der Hilfsmittel-Richtlinie mehrere Voraussetzungen festgelegt.

Dazu gehört, dass der Arzt den Patienten und seinen Gesundheitszustand bereits aus unmittelbar persönlicher Behandlung kennt – einschließlich funktioneller oder struktureller Schädigungen und alltagsrelevanter Einschränkungen der Aktivitäten und Teilhabe. Auch darf die Erkrankung eine solche Verordnung nicht ausschließen.

Zudem ist die Verordnung per Video oder nach Telefonkontakt nicht auf Folgeverordnungen beschränkt. Sie darf auch durch eine ärztliche Kollegin oder einen ärztlichen Kollegen erfolgen, sofern gemeinsam auf die Patientendokumentation zugegriffen wird. Die Authentifizierung der Patienten ist in jedem Fall sicherzustellen.

In Ausnahmefällen ist die ärztliche Hilfsmittelverordnung auch nach Telefonkontakt zulässig. Und zwar ausschließlich dann, wenn der aktuelle Gesundheitszustand bereits im persönlichen Kontakt oder per Videosprechstunde erhoben wurde und keine weiteren verordnungsrelevanten Informationen zu ermitteln sind.

Kostenpauschale 40128 ab Juli  berechnungsfähig

Nach der Verordnung per Video oder Telefon ist es erforderlich, dem Patienten das Hilfsmittelrezept (Muster 16) zuzusenden. Um die Abrechnung der Kosten zu ermöglichen, hat der Bewertungsausschuss die im EBM vorhandene Kostenpauschale 40128 (Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einer Verordnung an den Patienten) mit Wirkung zum 1. Juli 2025 angepasst.

Versicherte mit komplexen Behinderungen

Der G-BA hat außerdem mehrere Klarstellungen zur Hilfsmittelversorgung für gesetzlich Versicherte mit komplexen Behinderungen in der Hilfsmittel-Richtlinie vorgenommen. Werden Hilfsmittel aufgrund einer Behinderung für die möglichst selbständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benötigt, so dürfen Ärztinnen und Ärzte sie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen und die Kosten werden übernommen. Allerdings gelten Ausnahmen, etwa bei vorrangigen Leistungen zur sozialen Teilhabe oder Teilhabe am Arbeitsleben.

Der G-BA hat in der Hilfsmittel-Richtlinie deutlich gemacht, dass die Krankenkasse die Voraussetzungen und Anforderungen für den Leistungsanspruch zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung in jedem Einzelfall prüft. Sollten andere Sozialleistungsträger zuständig sein, wird die Verordnung direkt durch die Krankenkasse weitergeleitet. Dadurch sollen Unsicherheiten bei den verordnenden Ärztinnen und Ärzten minimiert werden.

Ergänzende Hinweise auf der Verordnung

Klargestellt hat der G-BA darüber hinaus, dass sich Ärztinnen und Ärzte bei der Verordnung von Hilfsmitteln nicht auf Formular 16 beschränken müssen. Sie dürfen konkretisierende Unterlagen beilegen, sofern diese für die Genehmigung der Krankenkassen oder Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD) hilfreich sein können. Insbesondere bei spezifischen Bedarfen von Versicherten mit komplexen Behinderungen können zusätzliche Angaben Rückfragen vermeiden und Entscheidungsprozesse erleichtern.

Klarstellung zu Rechten und Pflichten des MD

Schließlich stellt der G-BA in seiner Richtlinie fest, dass Gutachter des MD nicht berechtigt sind, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der gesetzlich Versicherten einzugreifen. Auch wurden die weiteren gesetzlichen Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und MD sowie zu den Rechten und Pflichten aller Beteiligten bei der Hilfsmittelbegutachtung zusammengefasst. 

Einfachere Prozesse bei SPZ und MZEB

Weitere Änderungen hatte der Gesetzgeber bereits im März auf den Weg gebracht. Sie betreffen unter anderem die Hilfsmittelversorgung von Versicherten, die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) betreut werden. Empfiehlt ein solches Zentrum ein Hilfsmittel, haben die Krankenkassen künftig davon auszugehen, dass es medizinisch erforderlich ist; eine Einbindung des Medizinischen Dienstes in das Genehmigungsverfahren entfällt.