Abrechnung Vertrag EBM Honorar KVNO aktuell Letzte Änderung: 31.03.2023 11:21 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Hausarztvermittlungsfall auch von HzV-Ärzten abrechenbar

Seit 1. Januar 2023 können Hausärztinnen/Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärztinnen/-ärzte höhere Zuschläge auf die Versichertenpauschale geltend machen, wenn sie für ihre Patientinnen und Patienten direkt Termine zur (Weiter-)Behandlung in einer fachärztlichen/psychotherapeutischen Praxis organisieren.

Voraussetzung ist das dringende medizinische Erfordernis eines Facharzttermins. Der Zuschlag (GOP 03008/04008) ist mit 15,05 Euro (131 Punkte) bewertet.

Die GOP 03008/04008 ist auch von Ärztinnen und Ärzten abrechenbar, die an der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnehmen und den Hausarztvermittlungsfall für HzV-Patientinnen und -Patienten in Anspruch nehmen wollen. Darauf hat sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den Krankenkassen geeinigt.

Wichtig: Zusätzlich zur GOP 03008/04008 müssen HzV-Ärztinnen und -Ärzte für die Vermittlung von HzV-Patientinnen und -Patienten aus abrechnungstechnischen Gründen auch die Pseudo-GOP 88196 anstelle der Versichertenpauschale angeben. Die Regelung gilt rückwirkend für das gesamte erste Quartal 2023.

Für die Vermittlung von HzV-Patientinnen und -Patienten durch Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, bleibt es bei dem regulären Abrechnungsverfahren – also ausschließlich Angabe der GOP 03008/04008 sowie der zugehörigen Versichertenpauschale.

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