Praxisinformation Letzte Änderung: 18.03.2026 08:45 Uhr

E-Verordnung von DiGA startet freiwillig

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können jetzt auch elektronisch verordnet werden – zunächst auf freiwilliger Basis und sofern das Praxisverwaltungssystem dies unterstützt.

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© MQ Illustrations|AdobeStock

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können jetzt auch elektronisch verordnet werden – zunächst auf freiwilliger Basis und sofern das Praxisverwaltungssystem dies unterstützt. Ein verpflichtendes Datum, ab dem DiGA nur noch elektronisch verordnet werden dürfen, gibt es noch nicht.

 

Entsprechend können Arzt- und Psychotherapiepraxen bis auf Weiteres auch das gewohnte Verordnungsformular (Muster 16) verwenden.

So verordnen Sie digital

Wenn Sie als Arzt oder Psychotherapeut eine digitale Gesundheitsanwendung elektronisch verordnen möchten, geben Sie in Ihrem PVS die gleichen Daten an wie bei der Verordnung auf Papier. Das sind beispielsweise die Bezeichnung und Pharmazentralnummer der DiGA.

Haben Sie alle Daten angegeben, überträgt das PVS diese an den eRezept-Fachdienst der gematik. Für die Übertragung erhält die Praxis eine Bestätigung oder die Übertragung wird automatisch im PVS dokumentiert.

App zum Einlösen des Rezepts notwendig

Um die elektronische Verordnung direkt einlösen zu können, benötigen Patienten die eRezept-App der gematik oder die eRezept-App ihrer Krankenkasse. Anderenfalls sollte die Praxis dem Patienten einen Patientenausdruck aushändigen. Damit kann er sich an seine Krankenkasse wenden, um den Freischaltcode für die verordnete DiGA zu erhalten.

Alles Wichtige zur elektronischen Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen hat die KBV in einer PraxisInfo zusammengefasst.