KVNO aktuell Letzte Änderung: 19.05.2023 00:00 Uhr Lesezeit: 3 Minuten

Dos and Don'ts im SSB

Die Verordnungen im Sprechstundenbedarf (SSB) und von Impfstoffen führen regelmäßig zu Prüfanträgen der Krankenkassen. Mit Blick auf die gestellten Anträge sollten folgende Punkte beachtet werden.

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© ULF WITTROCK / AdobeStock
Regresse vermeiden: Bei Verordnungen im Sprechstundenbedarf muss einiges beachtet werden.
  • Keine Verordnungen von Rezepturen im SSB: Die Verordnung von Rezepturen im Rahmen des SSB ist nur in definierten Ausnahmen möglich. Grundsätzlich sind Fertigpräparate zu bevorzugen, auch wenn diese teurer sind. Rezepturen können auf den Namen des Patienten zulasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet werden.
  • Keine Verordnung von Adrenalin-Fertigpens: Die Autoinjektoren sind für die Anwendung durch Patienten zugelassen. Eine Verordnung ist - auch nach gerichtlicher Entscheidung – im SSB nicht möglich. Die Fertigpens können auf den Namen des Patienten zulasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet werden. Über den Sprechstundenbedarf dürfen etwa Suprarenin-Ampullen bezogen werden, die auch für die unverdünnte i.m.-oder s.c.-Applikation bei schweren anaphylaktischen Reaktionen zugelassen sind.
  • Verordnungsausschlüsse der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage III) gelten auch im SSB: Das bedeutet keine Verordnung von zum Beispiel antiphlogistischen Rheumasalben. Diclofenac- und Heparin-Gele sowie -Salben sind nach der Arzneimittel-Richtlinie von der Verordnung zulasten der GKV ausgeschlossen.
  • Einschränkungen bei der modernen Wundversorgung beachten: Moderne Verbandsstoffe wie Hydrokolloid-Verbände, PU-Schaumverbände, semipermeable Wundfolien und Wunddistanzgitter sind nur eingeschränkt im SSB verordnungsfähig. Im KVNO-Portal findet sich eine Marktübersicht gängiger Verbandsstoffe der modernen Wundversorgung, die im SSB verordnungsfähig sind. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn Verbandsstoffe der modernen Wundversorgung auf den Namen der Patientin oder des Patienten verordnet werden.
  • Impfstoffe nach der Schutzimpfungs-Richtlinie sind immer Sprechstundenbedarf: Dies gilt auch für Einzelimpfstoffe, wenn beispielsweise bestimmte Impfungen nur selten durchgeführt werden. Wenn Impfstoffe aufgrund von Lieferengpässen bei den Großpackungen nur als Einzelimpfstoff lieferbar sind, werden diese dennoch als SSB bezogen, wenn die Impfung nach der Schutzimpfungs-Richtlinie indiziert ist. Apotheken können dann anstelle der Zehnerpackungen auch einzelne Impfstoffe abgeben. Impfstoffe für Satzungsleistungen, zu denen ein Vertrag mit der KV Nordrhein geschlossen wurde, werden als Einzelimpfstoff auf den Namen der Patientin oder des Patienten verordnet.
  • HPV-Impfung bis 18 Jahre ist immer SSB: Impfungen gegen Humane Papillomviren werden im Alter von neun bis 14 Jahren empfohlen, eine Nachholimpfung bis zum 18. Lebensjahr ist zulasten der GKV möglich und der Impfstoff wird als SSB bezogen. Eine begonnene Impfserie kann auch nach dem 18. Geburtstag zulasten der GKV aus dem SSB nachgeholt werden.

Im Regressbarometer Sprechstundenbedarf werden jeweils die zehn häufigsten Antragsgründe je Prüfquartal genannt und Hinweise zur Verordnungsfähigkeit gegeben. Die Regressbarometer für SSB und für Arzneimittel finden sich ebenfalls im KVNO-Portal.

  •  HON