Beratung Service KVNO aktuell Letzte Änderung: 28.11.2025 00:00 Uhr Lesezeit: 3 Minuten

Behandlung im Krankenhaus: Unzulässige Anforderung von Einweisungen und Überweisungen durch Kliniken

Immer wieder berichten Vertragsärztinnen und -ärzte, dass Kliniken ohne nachvollziehbaren Grund Überweisungen oder Einweisungen anfordern. Worauf es dann im Praxisalltag ankommt.

Teilweise fordern Kliniken (zusätzliche) Über- oder Einweisungen an, obwohl diese rechtlich nicht zulässig sind. Ein Vorgehen, das zu Konflikten im Arzt-Patienten-Verhältnis führen kann. Auch Ärger und unnötige Bürokratie zieht es im Praxisalltag nach sich. 
Die KV Nordrhein setzt sich gegenüber Krankenhäusern und Krankenkassen dafür ein, solche Fehlentwicklungen zu vermeiden. Den Praxen stellt die KV Nordrhein ein Musterformular mit Fallgruppen zur Verfügung, mit dem sie Kliniken ihre Rückmeldung geben können, um in solchen Situationen weiterhin handlungsfähig zu bleiben. 
Kliniken dürfen für ambulante Behandlungen keine Einweisung verlangen. Eine Einweisung ist ausschließlich für den stationären Aufenthalt vorgesehen – und nur dann, wenn die Aufnahme medizinisch notwendig ist. 

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte prüfen sorgfältig, ob ambulante Leistungen für die Behandlung ausreichen. Eine stationäre Einweisung erfolgt in der Regel nur dann, wenn eine ambulante Versorgung nicht möglich oder nicht ausreichend ist. 

Ein Überblick

Einweisung für stationären Aufenthalt

Praxen stellen eine Einweisung aus, wenn eine stationäre Krankenhausaufnahme medizinisch notwendig ist. Kliniken dürfen für ambulante Behandlungen niemals eine Einweisung anfordern.


Eine Überweisung ist die Voraussetzung für eine ambulante Untersuchung oder Behandlung im Krankenhaus. Zulässig ist die ambulante Behandlung dort ausschließlich, wenn die Klinikärztin oder der -arzt über eine entsprechende Ermächtigung verfügt oder bei ambulanten Operationen im Krankenhaus nach Paragraf 115 b SGB V. 
Wenn ein stationärer Aufenthalt erforderlich ist, müssen Praxen der Einweisung alle vorhandenen relevanten Befunde beilegen, zum Beispiel Anamnese, Diagnosen und Dokumente zu Vorbehandlungen. Dies vermeidet Doppeluntersuchungen und verkürzt die Verweildauer. Grundlage dafür ist Paragraf 5 der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des G-BA.

Ambulante Behandlung ist vorrangig

Vertragsärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, ambulante Leistungen zu veranlassen, wenn diese medizinisch ausreichen. Eine stationäre Einweisung in eindeutig ambulanten Fällen wäre vertragsarztrechtlich zu beanstanden. Rechtsgrundlage dafür ist Paragraf 39 Abs. 1 SGB V i. V. m. Paragraf 12 SGB V.

Keine doppelten Anforderungen

Krankenhäuser dürfen keine Überweisung zusätzlich zur Einweisung fordern, ebenso keine zweite Einweisung für denselben Behandlungsfall. Unzulässig sind auch Einweisungen für eine ambulante Nachsorge, zum Beispiel zur Kontrolluntersuchung oder Wiedervorstellung. Kliniken dürfen keine Einweisungen zu „Spezialsprechstunden“ anfordern, um fehlende Ermächtigungen zu umgehen.
Einweisungen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des Behandlungsfalls, also der Entlassung. In Ausnahmefällen übernimmt das Klinikum die nachstationäre Behandlung, dann ist die Einweisung weiterhin gültig. In der Regel übernehmen Praxen allerdings wieder die Behandlung nach dem Klinikaufenthalt.

Kliniken entscheiden über Aufnahme

Die Krankenhausärztin oder der -arzt entscheidet über die stationäre Aufnahme der Patientinnen und Patienten. Daher kann die Aufnahme auch bei vorliegender Einweisung abgelehnt werden. In diesen Fällen müssen Praxen die ambulante Weiterversorgung organisieren.       

Musterformular

Die KV Nordrhein stellt Ihnen ein Musterformular zur Verfügung, mit dem Sie Kliniken auf unzulässige Anforderungen hinweisen können. Dieses können Sie unkompliziert im Praxisalltag einsetzen:

Musterformular als Antwort auf unzulässige Anforderungen

  • Simona Meier