Praxisinformation Letzte Änderung: 01.04.2026 08:40 Uhr
Austausch von Biosimilars in der Apotheke
Ab 1. April 2026 sind Apotheken verpflichtet, Biosimilars und ihre Referenzprodukte gegeneinander auszutauschen. Worauf Praxen bei der Verordnung achten sollten.
Apotheken sind ab 1. April 2026 verpflichtet, Biosimilars und deren Referenzprodukte gegeneinander auszutauschen. Die Austauschregeln entsprechen denen der Generika: Rabattverträge haben Vorrang. Wenn kein Rabattvertrag existiert, wählt die Apotheke eins der vier preiswertesten Produkte aus.
Für den Austausch in der Apotheke müssen die Arzneimittel im Hinblick auf Wirkstärke, Packungsgröße und Darreichungsform identisch und für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein. Anders als bei Generika müssen auch die Darreichungsformen übereinstimmen, so dass beispielsweise Fertigspritzen und Pens nicht gegeneinander ausgetauscht werden können.
Das sollten Praxen beachten
Bei der Verordnung von Biosimilars und deren Referenzprodukten sollten Praxen daher
- bestehende Rabattverträge berücksichtigen,
- eins der vier preiswertesten Biosimilars wählen, wenn kein Rabattvertrag bekannt ist,
- keine „Wirkstoffverordnung“ vornehmen,
- Patientinnen und Patienten auf einen möglichen Austausch hinweisen.
Verordnen Sie das Originalpräparat, wenn bei einzelnen Referenz-Biologika noch ein Patent auf eine einzelne Indikation besteht (z. B. Colitis ulcerosa bei Stelara®). Das Aut-idem-Kreuz kann bei Vorliegen von medizinischen Gründen im Einzelfall mit Begründung in der Patientenakte gesetzt werden. Aber Achtung: Krankenkassen können hier Prüfanträge stellen.
Derzeit sind die meisten Biosimilars und deren Referenzprodukte unter Rabattvertrag, wodurch Apotheken im Moment noch nicht austauschen müssen. Zukünftig werden Krankenkassen Biosimilars jedoch ausschreiben, sodass nur noch einzelne Zuschlagsgewinner je Krankenkasse abgegeben werden.