Arzneimittel Verordnung KVNO aktuell Letzte Änderung: 17.07.2025 00:00 Uhr Lesezeit: 1 Minuten
Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zwei redaktionelle Änderungen in der Arzneimittel-Richtlinie vorgenommen.
In Anlage I Nr. 36 werden „Pankreasenzyme“ ersetzt durch „aus dem Pankreas gewonnene Enzyme“; die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit gilt „ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe“. Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass fungale Enzyme nicht zulasten der GKV verordnet werden können. Dies entspricht der Einschätzung internationaler Leitlinien zur Enzymsubstitution bei exokriner Pankreasinsuffizienz.
Auch in Anlage III Nr. 27 kommt es zu einer redaktionellen Änderung bei der Regelung „Gallenwegstherapeutika und Cholagoga zur Behandlung funktioneller Dyspepsie“. Die Änderung ist nicht inhaltlich. In den tragenden Gründen zum Beschluss ergänzt der G-BA, dass eine funktionelle Dyspepsie vorliegt, wenn innerhalb der letzten sechs Monate über mehr als drei Monate anhaltend eine persistierende beziehungsweise rezidivierende Dyspepsie besteht und in der Routinediagnostik einschließlich Endoskopie keine ursächlichen strukturellen und biochemisch erfassbaren Abweichungen nachweisbar sind (Rom-IV-Kriterien). Der Verordnungsausschluss gilt danach nicht, wenn der Dyspepsie eine ursächliche Grunderkrankung, etwa eine Gallenrefluxgastritis oder Gallensteine, zugrunde liegt.
Der Einsatz verschreibungspflichtiger Gallenwegstherapeutika, um Cholesteringallenstein aufzulösen, wird nicht mehr separat geregelt, ist aber weiterhin möglich.