Praxisinformation Letzte Änderung: 26.03.2024 14:06 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Abrechnungsabgabe Q1/2024: Prüfregeln beachten!

Bei der Eintragung der LANR in den Praxisstammdaten hat es eine Regeländerung gegeben.

Das KBV-Prüfmodul, das in Ihrem Praxisverwaltungssystem – aber auch im System der KV Nordrhein – eingebunden ist, enthält bundesweit gültige Regeln, nach denen Ihre Abrechnungsdatei auf Mängel geprüft wird. Hierbei unterscheidet das Prüfmodul u. a. zwischen „Warnungen“ und „Fehlern“. Eine Weiterverarbeitung der Abrechnung mit Fehlern ist dabei nicht möglich.

Für die Abrechnung des ersten Quartals 2024 wurde eine Prüfregel nun von „Warnung“ auf „Fehler“ umgestellt. Dabei handelt es sich um die Eintragung der LANR in den Praxisstammdaten je Leistungsort, die Sie uns mit Ihrer Abrechnung übermitteln müssen. Ab Q1/2024 ist es nicht mehr möglich, eine LANR mehrfach für einen Leistungsort zu hinterlegen. Dies gilt auch dann, wenn Sie zur Nutzung von PseudoLANRn 999999900 berechtigt sind bzw. zum Beispiel Weiterbildungsassistenten beschäftigen.

Praxisstammdaten checken

Falls Mehrfacheintragungen in Ihren Praxisstammdaten enthalten sind, erhalten Sie nun z. B. folgende Fehlermeldung: „Der Wert "999999900" der LANR (FK 0212) darf nur einmal unter der (N)BSNR (FK0201) mit dem Wert "999999900" vorkommen.“ Diese Meldung sollte Ihnen Ihr Praxisverwaltungssystem bereits ausgeben. Sie können aber auch eine Überprüfung über die Online-Testabrechnung der KV Nordrhein vornehmen.

Grundsätzlich sollten die Praxisverwaltungssysteme die falsche Eingabe bereits im Vorfeld verhindern. Dies scheint aber nicht flächendeckend so zu sein. Um Probleme bei der Einreichung Ihrer Echtabrechnung zu vermeiden, möchten wir Sie daher bitten, Ihre Praxisstammdaten zu diesen Angaben zu überprüfen und Mehrfacheintragungen zu korrigieren. Wenden Sie sich dafür auch gerne an Ihr Softwarehaus.