Letzte Änderung: 07.12.2022 14:23 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Erkältungswelle im Rheinland – Praxen von unnötigen Attesten entlasten

Die meisten Arztpraxen im Rheinland stehen derzeit unter Dauerstress.

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© wutzkoh|AdobeStock

Vor allem die haus- und kinderärztlichen Praxen werden in diesen Tagen von Patientinnen und Patienten aufgesucht, die an akuten Atemwegserkrankungen leiden. Nach Schätzungen des Robert Koch-Instituts waren zuletzt über acht Millionen Menschen in Deutschland von einer akuten Atemwegserkrankung betroffen. In NRW trifft es dabei insbesondere Kinder und Jugendliche überproportional – hier sorgt unter Neugeborenen und Kleinkindern das RS-Virus für viele Erkrankungen, in der Altersgruppe der 5- bis 14-Jährigen zirkulieren in erster Linie Influenzaviren.

Das derzeit sehr hohe Patientenaufkommen bedeutet zugleich aber auch eine bürokratische Mehrbelastung für die Praxen: Wenn Kinder und Jugendliche aufgrund einer Erkrankung den Unterricht versäumen, verlangen viele Schulen ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Krankheit. „Das führt leider in diesen Tagen vermehrt dazu, dass Praxen in der ohnehin schon extremen Belastungssituation zusätzlich noch Aufwand betreiben müssen, um die Voraussetzungen für ein Attest zu prüfen und dieses dann gegebenenfalls auszustellen“, sagt Dr. med. Frank Bergmann, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein. „Die Ärztinnen und Ärzte brauchen die Zeit aber aktuell dringend für medizinische Behandlungen, nicht für bürokratische Aufgaben und formal unnötige Atteste.“

Schulen haben keinen generellen Anspruch auf Atteste

Das NRW-Ministerium für Schule und Bildung hat daher unlängst auf die bestehende Rechtslage hingewiesen und die Schulen im Land entsprechend informiert, wonach Schulen nur dann von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen dürfen, wenn sie begründete Zweifel an den vorgebrachten gesundheitlichen Gründen für das Fernbleiben vom Unterricht haben. Es handelt sich um Entscheidungen im Einzelfall. Sofern Schulen im Falle von Unterrichtsversäumnis aus gesundheitlichen Gründen stets ein ärztliches Attest fordern, ist dies gemäß des NRW-Schulgesetzes unzulässig.  Anders ist es bei Abschluss- und Nachprüfungen: Hier sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Attestpflicht bei krankheitsbedingtem Fernbleiben ausdrücklich vor.

„Kinder sind während der Corona-Pandemie mehr oder weniger hintenübergefallen – man hat ihnen jegliche sozialen Kontakte genommen und dadurch ist auch ihr Immunsystem weniger widerstandsfähig geworden. Das rächt sich leider jetzt und in erster Linie bekommen das die Kinderärztinnen und -ärzte zu spüren. Daher sollten die Schulen dringend davon Abstand nehmen, den Kolleginnen und Kollegen in den Praxen die Arbeit noch schwerer zu machen als sie dort zurzeit ohnehin ist“, so KVNO-Chef Bergmann.    

Kontakt

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Thomas Petersdorff

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Pressereferent

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