- KV Nordrhein
- Aktuelles
- Corona
- Corona - Abrechnung
Corona - Abrechnung
Corona-Tests in der Arztpraxis: Vergütungsübersicht (PDF, 580 KB)
Alle aufgrund des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlichen ärztlichen Leistungen werden seit dem 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär honoriert. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKS-Spitzenverband geeinigt. Sie sind mit der EBM-Ziffer 88240 abzurechnen.
Der Bewertungsausschuss hat außerdem mit Wirkung zum 28. Februar 2020 die Untersuchungsindikation der Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 (labordiagnostische Untersuchung) aktualisiert. Demnach ist das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Corona-Infektion ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der Influenza-Diagnostik. Der Abstrich ist mit einem trockenen Stäbchen durchzuführen. Die GOP 32816 ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig.
Bei durch SARS-CoV-2 ausgelösten Covid-19-Erkrankungen und dem Verdachtsfall besteht eine Meldepflicht. Daher ist die Kennnummer 32006 zu berücksichtigen, denn bei der Ermittlung des arztgruppenspezifischen Fallwertes bleiben alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen unberücksichtigt.
Die Untersuchungsindikation für eine Testung auf SARS-CoV-2 stellt die Ärztin/der Arzt nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI).
Aufgrund der neuartigen Coronavirus-Krankheit hat sich die KBV dazu entschlossen, die ICD-10-Stammdatei rückwirkend zum 1. Januar 2020 anzupassen und auszuliefern. Die neue Schlüsselnummer lautet: U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019). Die aktualisierte deutsche Version der ICD-10, die Prüfmodule und den Prüfassistenten finden Sie unter den folgenden Links
In den zuständigen Gremien wurde eine Belegung der Schlüsselnummer U07.1! COVID-19 in der WHO-Version der ICD-10 umgesetzt. Damit ist die vorübergehend verwendete Bezeichnung der WHO „2019-nCoV acute respiratory disease“ aufgehoben.
Für die deutsche Version der ICD-10 (ICD-10-GM) wurde der WHO-Kode als Sekundärschlüsselnummer (Ausrufezeichenschlüsselnummer) mit der Bezeichnung U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019) angelegt.
Die Beteiligung von Vertragsärztinnen und -ärzten an den Bürgertestungen ist freiwillig. Wenn Sie in Ihrer Praxis asymptomatische Bürgertests anbieten möchten, so sieht die CoronateststrukturVO dafür vor, dass Sie zunächst Ihre Teilnahme an den Bürgertestungen bei der unteren Gesundheitsbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt formlos per E-Mail anmelden müssen.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein übernimmt auch für Nicht-Mitglieder die Abrechnung von Leistungen und/oder Sachkosten im Rahmen der Testverordnung (TestV).
Zu den Nicht-Mitgliedern gehören
- der öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD) nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1,
- vom ÖGD beauftragte Dritte nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 2 sowie
- Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sowie Rettungsdienste nach Nr. 5 der TestV.
Vor der Anmeldung zum Abrechnungsverfahren ist eine Online-Registrierung erforderlich. Die KV Nordrhein überprüft diese Anmeldedaten und verschickt im Anschluss die Zugangsdaten per Einschreiben mit Rückschein. Sobald der Rückschein wieder in der KV ist, wird der Zugang freigeschaltet und die Eingabe der Abrechnungsdaten kann über das Portal erfolgen.
Nach dem „Login“, der Anmeldung im Portal, können die erbrachten Leistungen und/oder die entstandenen Sachkosten erfasst werden.
Fragen und Antworten zum Thema Corona-Abrechnung von Nicht-KV-Mitgliedern
Merkblatt | Abrechnung nach der Testverordnung (PDF, 100 KB)
Die Vergütung der Corona-Schutzimpfung setzt nach der CoronaImpfV die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das Robert Koch-Institut voraus. Abgerechnet wird wie gewohnt über die Quartalsabrechnung. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte. Um den Aufwand in den Praxen so gering wie möglich zu halten, erfolgt die erforderliche Dokumentation z. B. des verimpften Vakzins, der Indikation oder nach Erst-/Zweitimpfung direkt mit der Abrechnung. Die abrechenbaren Pseudoziffern sind durch entsprechende Buchstabenkennungen ergänzt worden. Die Meldung an das RKI erfolgt über die KV. Lediglich die Chargennummer des Impfstoffes muss noch zusätzlich erfasst werden.
Ab 1. April gibt es hierfür ein neues Feld „Chargennummer“ in Ihrem Praxisverwaltungssystem. Ohne Chargennummer des Impfstoffs lässt sich die Impfziffer nicht abrechnen. Diese ist verpflichtend anzugeben, sofern eine Impfziffer angesetzt wird.
Sofern das Feld nicht angezeigt wird, kontaktieren Sie bitte Ihr Softwarehaus!
Alle Pseudoziffern sind im Praxisverwaltungssystem hinterlegt, und auch die Systematik ist relativ einfach.
Pseudoziffern und Vergütung im Überblick (PDF, 65 KB)
Daneben ist jede COVID-19-Schutzimpfung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 22) „unverzüglich“ in einem Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, zu dokumentieren.
Abrechnung von Privatpatienten
Für privat versicherte Impfwillige muss ein ambulanter Schein angelegt werden, der wie bei einem GKV-Versicherten über die Quartalsabrechnung an die KV übermittelt wird. Für die privatversicherte Person werden der Kostenträger BAS (VKNR 38825) sowie die entsprechenden Abrechnungsziffern manuell eingetragen. Wählen Sie als Versicherungsart bitte immer „Mitglied“ aus. Eine Privatabrechnung der Impfung ist ausgeschlossen. Bei GKV-Patienten wird die Änderung des Kostenträgers durch die KV automatisiert vorgenommen.
Die Höhe der Vergütung für ärztliche Leistungen bei der COVID-19-Schutzimpfung legt das Bundesgesundheitsministerium in seiner Coronavirus-Impfverordnung fest. Demnach erhalten Ärztinnen und Ärzte (vgl. hierzu auch unsere Corona-Praxisinformation vom 22. März 2021):
- 20 Euro je Impfung (Erst-und Abschlussimpfung: insgesamt 40 Euro)
- 35 Euro für den Hausbesuch
- 15 Euro für den Mitbesuch
- 10 Euro für ausschließliche Impfberatung ohne Impfung (auch telefonisch oder per Videosprechstunde)
Hinweis: Die Vergütung setzt nach der Coronavirus-Impfverordnung die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das RKI voraus. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt über die Quartalsabrechnung – für GKV-Versicherte wie für Nicht-GKV-Versicherte.
Die Coronavirus-Impfverordnung sieht für Praxen die Meldung eines eingeschränkten Datensatzes zu den durchgeführten Impfungen vor. Täglich sind nur die Daten zu übermitteln, die das Robert Koch-Institut für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt.
Angaben zur Impfindikation sowie die Chargennummer werden später mit der Quartalsabrechnung erfasst und durch die KVNO an das RKI übermittelt. Es gibt keine weiteren Dokumentationsvorgaben. Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte. Die Erfassung der tagesaktuellen Schnelldokumentation erfolgt im Rheinland über das KVNO-Portal:
- Melden Sie sich dafür mit Ihren Login-Daten wie gewohnt unter kvnoportal.de an.
- Menüpunkt „Services“: Wählen Sie die Kachel „Meldung der Impfzahlen“ oder direkt im Menüpunkt „Services“ den Unterpunkt „Meldung der Impfzahlen“ aus.
- Klicken Sie auf „Erfassung starten“.
Sie gelangen so zu der Seite „Meine KV Nordrhein | Meldung der Impfzahlen“, die Sie durch den weiteren Eingabeprozess leitet. Folgende Angaben sind dabei zu machen:
- Auswahl der Betriebsstätte: Für jeden Praxisstandort, an dem eine Impfung durchgeführt wurde, bitte eine separate Meldung hinterlegen
- Erfassung der Anzahl von Impfungen für den aktuellen Tag: nach Impfstoff, Erst-/Zweitimpfung, Altersgruppe des Geimpften
Eine ausführliche Handreichung zur Nutzung des KVNO-Impfmeldeportals finden Sie hier:
Anleitung Meldung Impfzahlen über KVNO-Portal (PDF, 450 KB)
Wichtige Hinweise:
- Erfassen Sie die Corona-Schutzimpfungen des aktuellen Tages bitte immer bis spätestens 22.00 Uhr. Danach können keine tagesaktuellen Daten mehr erfasst, ergänzt oder geändert werden. Korrekturen sind erst am nächsten Tag möglich. Da die Meldung der Impfzahlen für das Impfmonitoring in NRW sehr wichtig ist, müssen die Zahlen immer tagesaktuell erfasst werden.
- Geben Sie Ihre Impfzahlen immer pro Standort ein (BSNR oder NBSNR), nicht pro impfenden Arzt.
- Sie haben noch keinen Zugang zum KVNO-Portal? – Registrieren Sie sich zunächst unter kvnoportal.de. Sie erhalten i. d. R. innerhalb der nächsten vier Werktage Ihre Zugangsdaten per Einschreiben mit Rückschein. Senden Sie den Rückschein umgehend an uns zurück. Sobald der Rückschein bei uns eingegangen ist, wird Ihr Zugang freigeschaltet.
Noch schneller geht es, wenn Sie den Rückschein per E-Mail (it-in-der-praxis@kvno.de) an uns senden.
Dieser Meldeweg gilt nur für Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Eine Regelung des Meldewegs für Privatärzte wird mit der nächsten CoronaImpfV erwartet.