Verordnung Sprechstundenbedarf Praxisinformation Letzte Änderung: 28.11.2024 08:20 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Wirtschaftlichkeitsprüfung/SSB: Prüfanträge zu Desinfektionsmitteln werden zurückgezogen

Ethanolhaltige Desinfektionsmittel sind seit dem 1. Januar 2023 ausdrücklich über den SSB verordnungsfähig.

Anfang Oktober haben einige Praxen Prüfanträge für das erste Halbjahr 2023 erhalten. Unter anderem beanstanden die nordrheinischen Krankenkassen damit die Verordnung von ethanolhaltigen Desinfektionsmitteln wie Softasept o. ä. über den Sprechstundenbedarf (SSB).

Die Krankenkassen haben nun die Anträge in Bezug auf die Antiseptika zurückgenommen, denn ethanolhaltige Desinfektionsmittel sind seit dem 1. Januar 2023 ausdrücklich über den SSB verordnungsfähig.

Sollten durch den Prüfantrag über die Desinfektionsmittel hinaus weitere Artikel beanstandet worden sein, so sind auch diese Anträge gegenstandslos, sofern unter Berücksichtigung bzw. nach Abzug der Antiseptika die gesamte Antragssumme unter die seit Jahresbeginn geltende Bagatellgrenze von 150 Euro je Praxis und Quartal (vormals 30 Euro) fällt.

Die Prüfungsstelle wird – als Herrin des Verfahrens – die betroffenen Praxen entsprechend unterrichten.