Praxisinformation Letzte Änderung: 20.01.2023 09:27 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Wichtige Hinweise zur korrekten Anwendung des Hausarzt-Vermittlungsfalls

Über die zum 1. Januar 2023 erhöhten extrabudgetären Zuschläge auf die Versicherten- bzw. Grundpauschale für Patientinnen und Patienten, die von der Terminservicestelle (TSS) an eine haus- oder fachärztliche Praxis verwiesen werden (TSS-Terminfall) bzw. von einer Hausärztin/einem Hausarzt oder einer Kinder- und Jugendärztin/einem Kinder- und Jugendarzt an eine fachärztliche Praxis vermittelt werden (Hausarzt-Vermittlungsfall), haben wir Sie bereits informiert (vgl. KVNO-Praxisinformationen vom 21.12.2022 und 13.01.2023).

Auf Basis der ersten Erfahrungen mit dem neu gestalteten Hausarzt-Vermittlungsfall (kurz: HA-Vermittlungsfall) möchten wir Ihnen nun gerne einige ergänzende Hinweise geben.

Wichtig für die korrekte Anwendung und damit die Abrechenbarkeit des HA-Vermittlungsfalls ist: Die Vermittlung zu einer fachärztlichen Kollegin/einem fachärztlichen Kollegen muss grundsätzlich medizinisch begründet sein. Allein die Hausärztin/der Hausarzt bzw. die Kinder- und Jugendärztin/der Kinder- und Jugendarzt entscheidet über die medizinische Notwendigkeit der direkten Vermittlung an die fachärztliche Praxis bzw. über die Zumutbarkeit einer eigenständigen Terminsuche durch die Patientin/den Patienten.

Für Facharztpraxen gibt es dagegen kein Recht auf eine terminierte Überweisung. Dass Facharztpraxen die Patientinnen und Patienten mit einer regulären Überweisung zum Hausarzt zurückschicken, um diese in einen HA-Vermittlungsfall umwandeln zu lassen, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist es, eine eigene Terminvergabe zu verweigern und einen Hinweis auf einen vermeintlichen Überweisungszwang auszusprechen.

Bilaterale Abstimmung empfohlen

Wir empfehlen, dass sich die haus- und fachärztlichen Kolleginnen und Kollegen gemeinsam darüber verständigen, in welchen Fällen eine direkte Vermittlung von Patientinnen und Patienten sinnvoll ist. Die Terminvereinbarung kann per Telefon, per Fax oder per Portallösungen wie zum Beispiel den elektronischen Terminservice (z. B. über das KVNO-Portal) erfolgen. Auch andere individuelle Vereinbarungen sind hier zulässig, der Weg der Terminvereinbarung ist nicht vorgegeben. Entscheidend ist: Die Patientin/der Patient erhält einen festen und verbindlichen Termin von der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinder- und Jugendärztin/dem Kinder- und Jugendarzt für die Weiterbehandlung bei einer Fachärztin/einem Facharzt. Der HA-Vermittlungsfall ist auch dann abrechenbar, wenn die Patientin/der Patient den Termin nicht wahrnimmt.

Terminangebot für HA-Vermittlungsfall über eTS möglich

Die KV Nordrhein hat den elektronischen Terminservice (eTS) erweitert und den TSS-Terminfall mit dem HA-Vermittlungsfall verknüpft. Das heißt: Fachärztinnen und Fachärzte können nun über den eTS freie Termine sowohl für Hausärztinnen und Hausärzte als auch für die TSS freischalten. Hausärztliche sowie kinder- und jugendärztliche Behandelnde können über das KVNO-Portal auf die Termine zugreifen. Noch in diesem Jahr wird es weitere Erleichterungen geben durch die dringend notwendige Verknüpfung mit Ihren Praxisverwaltungssystemen. Dadurch wird dann auch die derzeit noch notwendige manuelle Eingabe von Patientendaten in die eTS obsolet.

Offene Sprechstunde ohne Überweisung möglich

Für Fachärztinnen und -ärzte der Augenheilkunde, Chirurgie, Gynäkologie, Dermatologie, HNO, Psychiatrie, Neurologie, Nervenheilkunde, Orthopädie und Urologie gibt es weiterhin die Möglichkeit, Patientinnen und Patienten auch im Rahmen der offenen Sprechstunde zu behandeln. Dafür wird keine Überweisung des Hausarztes benötigt.

Für all diese Regelungen – TSS-Terminfall, Hausarzt-Vermittlungsfall und offene Sprechstunde – gilt: Entsprechende Leistungen werden vollständig außerhalb der RLV/QZV-Budgets vergütet. Die Behandlung von Neupatientinnen und -patienten außerhalb dieser Regelungen wird dagegen seit dem 1. Januar 2023 wieder als RLV-Fall gewertet und unterliegt somit dem obligatorischen RLV/QZV-Budget.

Die wichtigsten Antworten zu Fragen rund um den HA-Vermittlungsfall haben wir für Sie hier beantwortet: