Niederlassung Service Praxisinformation Letzte Änderung: 30.04.2025 13:32 Uhr Lesezeit: 5 Minuten

Weiterbildungsförderung der grundversorgenden Fachärzte – Ausschöpfung der Fördergelder für das Jahr 2025

Die Mittel zur Förderung der Weiterbildung angehender grundversorgender Fachärztinnen und Fachärzte für das Jahr 2025 sind aufgebraucht. Was das für ausbildende Praxen bedeutet, erläutern wir in einem Q&A.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Mittel für die Förderung der Weiterbildung angehender grundversorgender Fachärztinnen und Fachärzte für das Jahr 2025 bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschöpft sind. Dies betrifft ausschließlich die kontingentierte Förderung grundversorgender Fachärztinnen und Fachärzte – und nicht die unbudgetierte Förderung der Weiterbildung von angehenden Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin. Selbst wenn im Rahmen der Weiterbildung von angehenden Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmedizinern ein Weiterbildungsabschnitt in einem sogenannten „dritten Gebiet“ (z. B. in einer kinderärztlichen Praxis) absolviert werden soll, können diese Weiterbildungen auch für das Jahr 2025 noch gefördert werden, da sie aus dem Hausarztbudget und nicht aus dem kontingentierten Fachärztebudget finanziert werden.

Hintergrund: Bundesweite Begrenzung der Förderstellen für grundversorgende Fachärztinnen und Fachärzte

Nach Paragraf 75 a SGB V sind die Förderstellen für angehende grundversorgende Fachärztinnen und Fachärzte bundesweit auf 2.000 Stellen begrenzt. Hiervon sind bundesweit 250 Förderstellen für die Weiterbildung von angehenden Kinderärztinnen und Kinderärzten vorgesehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung verteilt die fachärztlichen Förderstellen jedes Jahr nach Bevölkerungsanteilen auf die einzelnen KV-Bereiche. Im Jahr 2025 entfallen auf Nordrhein 231,98 Förderstellen. Diese sind nunmehr vergeben.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Selbstverständlich wird die KVNO alle vorliegenden Anträge noch bescheiden. Möglicherweise haben Sie rund um die Ausschöpfung der Fördermittel noch Fragen. Dazu haben wir Ihnen hier schon einmal ein paar Antworten zusammengestellt.

Was bedeutet die Ausschöpfung der Fördermittel für mich?

Das heißt für Sie: Ambulante grundversorgende fachärztliche Weiterbildungen, die noch im Jahr 2025 beginnen sollten und nicht bereits positiv beschieden wurden, können nicht mehr gefördert werden. Auch für eine Aufstockung des Beschäftigungsumfangs einer bereits genehmigten Assistentin oder eines Assistenten stehen für dieses Jahr keine Mittel mehr zur Verfügung. Fördergelder können erst wieder für Zeiträume ab dem 1. Januar 2026 bewilligt werden. Die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten (WBA) ist natürlich trotzdem weiterhin (ungefördert) möglich. Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten oder einer Weiterbildungsassistentin kann jederzeit von Ihnen bei der KVNO beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie hier:

Was passiert mit Anträgen, die auch Zeiträume über 2025 hinaus betreffen?

Sollten Sie einen Antrag auf Förderung gestellten haben, der über das Jahr 2025 hinausgeht, wird dieser selbstverständlich bearbeitet werden. Aktuell stehen ab dem Jahr 2026 noch Mittel zur Verfügung.

Was muss ich tun, wenn ich einen bereits beantragten Zeitraum verschieben oder den Antrag nicht weiterverfolgen möchte?

Falls Sie eine Verschiebung eines bereits beantragten Zeitraums wünschen, so erfordert dies einen erneuten Antrag. Bitte nutzen Sie hierfür unser Formular „Änderungsantrag“. Teilen Sie uns bitte ebenfalls mit, wenn Sie mangels Förderung Ihren bereits gestellten Antrag nicht weiterverfolgen möchten. Hierfür reicht eine formlose E-Mail an Antraege.Weiterbildungsassistenten@kvno.de.

Was ist bei einer vorzeitigen Beendigung der Weiterbildungstätigkeit zu beachten?

Noch nicht ausgezahlte Fördergelder können bei vorzeitiger Beendigung der Weiterbildungstätigkeit nicht auf einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin übertragen werden. Die Beschäftigung und vor allem die Förderung der Tätigkeit eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin erfordert einen neuen Antrag.

Was muss ich bei Mutterschutz/Elternzeitunterbrechung der bzw. des WBA unternehmen?

Im Falle von Mutterschutz und Elternzeitunterbrechung in der Weiterbildung bitten wir um entsprechende Mitteilung. Teilen Sie uns dabei bitte unbedingt auch das geplante Rückkehrdatum mit, damit wir bereits genehmigte Fördergelder für den Zeitpunkt der Rückkehr reservieren können. Eine Verlängerung der Weiterbildungszeit über den bereits genehmigten Zeitraum hinaus nach Mutterschutz und/oder Elternzeit muss allerdings neu beantragt werden. Der Genehmigungszeitraum verlängert sich nicht automatisch um den Zeitraum der Unterbrechung.

Wie ist die Reihenfolge der Antragsbearbeitung?

Die uns vorliegenden Anträge werden von uns aus Rechtsgründen grundsätzlich nach der Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs bearbeitet und beschieden. Ausnahmen von dieser Regel sind insbesondere vor dem Hintergrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermittel leider nicht möglich. Bitte achten Sie daher unbedingt darauf, dass Ihr Antrag mit allen notwendigen Anlagen bei uns eingeht. Diese haben wir Ihnen im Antragsformular vollständig aufgelistet.

Weitere Informationen rund um die Förderung der Weiterbildung mit Download-Möglichkeit von Antragsformularen finden Sie hier:

Weiterbildung – Arzt sein in Nordrhein