Praxisinformation Letzte Änderung: 28.10.2022 13:34 Uhr
Wegfall der Neupatientenregelung ab Januar 2023: Praxen sollten offene Sprechstunde ab sofort kennzeichnen
In unserer KVNO-Praxisinformation vom 24. Oktober hatten wir bereits über den Bundestagsbeschluss zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz und den damit verbundenen Änderungen für Arztpraxen berichtet: Die extrabudgetäre Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bei der Behandlung von Neupatientinnen und Neupatienten wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft.

Da uns zu den Neuerungen einige Fragen erreicht haben, greifen wir das Thema erneut auf.
Den Wegfall der Neupatientenregelung will die Ampelkoalition mit einer Anpassung der bisherigen Zuschläge einer schnellen Terminvermittlung ausgleichen: So sollen die bisherigen Zuschläge für Ärztinnen/Ärzte für Patientinnen/Patienten, die über die Terminservicestelle (TSS) vermittelt werden, signifikant erhöht werden. Zusätzlich sind diese Zuschläge zukünftig auch bei der Terminvermittlung durch Hausärztinnen/-ärzte für Fachärztinnen/-ärzte abrechnungsfähig.
Offene Sprechstunde soll bis 2024 evaluiert werden
Das vermeintliche Zugeständnis seitens der Politik wird die Streichung der Neupatientenregelung in Kombination mit der Beschränkung der Finanzierung der offenen Sprechstunde jedoch kaum kompensieren können. Untersuchungen und Behandlungen, die im Rahmen der offenen Sprechstunde erbracht werden, unterliegen weiterhin einer Beschränkung. Sofern die abgerechnete Leistungsmenge einer Arztgruppe um mehr als drei Prozent steigt, muss ein Teil der Gelder für die offene Sprechstunde aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung genommen werden. Die offene Sprechstunde soll zudem bis 2024 evaluiert werden. Dann droht auch an diesem Punkt eine Streichung der Regelung.
Zuschläge für die Terminvermittlung
Ab 1. Januar 2023 werden die extrabudgetären Zuschläge auf die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale für Patientinnen und Patienten erhöht, die von der TSS an eine hausärztliche oder fachärztliche Praxis verwiesen worden sind. Die Zuschläge sind gestaffelt:
- 200 Prozent Zuschlag bei Akutbehandlung am nächsten Kalendertag nach
- Kontaktvermittlung durch die TSS
- 100 Prozent Zuschlag bei Behandlung bis spätestens am vierten Tag nach Terminvermittlung
- 80 Prozent Zuschlag bei Behandlung bis spätestens am 14. Tag nach Terminvermittlung
- 40 Prozent Zuschlag bei Behandlung bis spätestens am 35. Tag nach Terminvermittlung
Neu aufgenommen: Vermittlung eines Termins bei Fachärztinnen/-ärzten durch Hausärztinnen/-ärzte
Fachärztinnen und -ärzte können die Zuschläge (mit Ausnahmen des Zuschlags im Akutfall) auch dann abrechnen, wenn der Termin durch einen Hausarzt oder eine Hausärztin vermittelt wurde. Die Behandlung wird weiterhin extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Hausärztinnen und -ärzte erhalten für die zeitnahe Vermittlung des Termins beim Facharzt beziehungsweise bei der Fachärztin 15 statt wie bislang zehn Euro. Die Wirkung der Zuschläge soll halbjährlich evaluiert werden.
Kennzeichnung Offene Sprechstunde
Durch den Wegfall der Neupatientenregelung ist es ab sofort notwendig auch die Neupatientinnen und -patienten, die in der offenen Sprechstunde behandelt werden, als offene Sprechstunde zu kennzeichnen. Insgesamt können in der offenen Sprechstunde bis 17,5 Prozent der Fälle einer Praxis pro Quartal behandelt und abgerechnet werden. Nach den Zahlen der KV Nordrhein schöpfen diese Quote lediglich zehn Prozent der Praxen aus. Über 40 Prozent der Praxen nutzen diese Möglichkeit gar nicht oder nur geringfügig und nehmen einen Honorarverlust in Kauf.