Praxisinformation Letzte Änderung: 24.10.2024 08:25 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Was tun, wenn die eGK nicht eingelesen werden kann?

Ab sofort kann die elektronische Ersatzbescheinigung als Versicherungsnachweis genutzt werden. Die Anwendung ist zunächst freiwillig, wird aber ab Juli 2025 zur Pflicht.

Wenn die Gesundheitskarte (eGK) einer Patientin oder eines Patienten nicht eingelesen werden kann oder der Patient vergessen hat, sie mitzubringen, dann kann ab sofort die elektronische Ersatzbescheinigung als Versicherungsnachweis genutzt werden. Die Anwendung ist für Arztpraxen und Krankenkassen zunächst freiwillig, wird aber ab Juli 2025 Pflicht.

Die Zustellung des Versicherungsnachweises erfolgt über den Kommunikationsdienst KIM automatisiert und in wenigen Minuten direkt an die Praxis, sodass die Versichertendaten sofort vorliegen. Die Daten können direkt aus dem KIM-Postfach in das PVS übertragen werden; das manuelle Einpflegen wie beim bisherigen papiergebundenen Ersatzverfahren entfällt. Voraussetzung ist, dass das Praxis-PVS die Funktion unterstützt und die Krankenkassen ihren Versicherten eine entsprechende Funktion in der Versicherten-App anbieten.

So läuft das Verfahren ab

Der Patient kann über die App seiner Krankenkasse per Smartphone oder Tablet die elektronische Ersatzbescheinigung bei seinem Versicherer anfragen. Er übermittelt dazu auch die KIM-Adresse der Praxis, an die seine Krankenkasse die Bescheinigung senden soll. Zur Erleichterung der Eingabe der KIM-Adresse kann die Praxis dem Patienten diese auch als QR-Code bereitstellen. Nach Eingang der Nachricht bei der Krankenkasse wird die Ersatzbescheinigung automatisch generiert und per KIM der Praxis zugestellt.

Möglich ist auch, dass Praxen im Auftrag eines Versicherten eine elektronische Ersatzbescheinigung anfordern. Der Datenaustausch via KIM-Dienst läuft dann direkt zwischen der Praxis und der Krankenkasse. Diesen Service können Ärzte und Psychotherapeuten freiwillig anbieten, eine Pflicht dazu besteht auch ab 1. Juli 2025 nicht.

Die KBV empfiehlt in diesen Fällen, die Einwilligung des Patienten zum Einholen der elektronischen Ersatzbescheinigung im PVS zu dokumentieren, um sie auf Nachfrage vorlegen zu können. Die Einwilligung muss freiwillig nach einer Information des Patienten über die Datenverarbeitung erteilt worden sein.

Die Behandlung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden. Die Praxis muss dem Patienten zusätzlich auch einen anderen Nachweis seines Versichertenstatus ermöglichen, zum Beispiel das Nachreichen der elektronischen Gesundheitskarte oder das papierbasierte Ersatzverfahren.