Honorar Letzte Änderung: 30.09.2025 08:05 Uhr Lesezeit: 3 Minuten

Vorhaltepauschale für Hausärzte ab 1. Januar 2026 neu geregelt

Grundlage für die Abrechnung der neuen Pauschale ist ein Katalog von zehn Leistungskriterien. Damit verbunden sind Änderungen bei den bisherigen Zu- und Abschlagsregelungen.

Die seit 2013 bestehende Vorhaltepauschale (GOP 03040) für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages wurde durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) neu gestaltet. Vorgabe des Gesetzgebers war, die Neustrukturierung aufkommensneutral umzusetzen. Die neu geregelte Vorhaltepauschale wird zum 1. Januar 2026 eingeführt und soll zur stärkeren Förderung der hausärztlichen Grundversorgung beitragen.

Systematik der neuen Pauschale ab 2026

Die Grundstruktur der bisherigen Vorhaltepauschale bleibt erhalten: Die GOP 03040 wird weiterhin einmal je Behandlungsfall ausgezahlt – sofern im Quartal keine fachärztlichen Leistungen abgerechnet werden. Änderungen gibt es bei den Zu- und Abschlagsregelungen anhand bestimmter Kriterien.

Die Vorhaltepauschale und ggf. Zuschläge werden durch die KV Nordrhein automatisch zugesetzt. Beide Leistungen werden vor dem Hintergrund der Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen des EBM zum 1. Oktober in voller Höhe gezahlt.

Tabelle neue Vorhaltepauschale
© KV Nordrhein

Ausnahmeregelungen für Schwerpunktpraxen

Für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen haben KBV und GKV-Spitzenverband zwei Ausnahmen vereinbart. Hausärztinnen und Hausärzte in diesen Praxen

  • bekommen den 10-Punkte-Zuschlag zur Vorhaltepauschale (GOP 03041) auch ohne die Erfüllung einer Mindestanzahl von Kriterien. Für den höheren Zuschlag von 30 Punkten (GOP 03042) müssen sie aber wie alle anderen Hausärztinnen und Hausärzte mindestens acht Kriterien erfüllen.
  • erhalten keinen 40-prozentigen Abschlag auf die Vorhaltepauschale, auch wenn weniger als zehn Schutzimpfungen durchgeführt werden.

Schwerpunkt- bzw. Substitutionspraxis im Sinne dieser Ausnahmeregelungen sind solche Praxen, in denen Hausärztinnen und Hausärzte bei mehr als 20 Prozent der Patienten spezialisierte diabetologische Behandlungen, spezialisierte Behandlungen von Patienten mit HIV/AIDS (EBM-Abschnitt 30.10) oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger (EBM-Abschnitt 1.8) durchführen.

Anmerkungen zum Kriterienkatalog

Die Erfüllung eines Kriteriums richtet sich nach dem Anteil der geforderten Leistungen an allen Behandlungsfällen einer Praxis. Jede erbrachte und abgerechnete Leistung wird dabei mitgezählt. Leistungen und Behandlungsfälle aus Selektivverträgen – zum Beispiel aus dem HZV-Vertrag – fließen allerdings nicht in die Berechnung ein.

Für das 10. Kriterium gilt: Sprechstunden- bzw. Praxisöffnungszeiten müssen wie gewohnt im KVNO-Portal eingetragen sein.

Bedeutung für die Praxis

Eine aktuelle Auswertung der Abrechnungsdaten hat ergeben:

  • Über 80 Prozent der hausärztlichen Praxen in Nordrhein erfüllen mindestens zwei der vorgegebenen Kriterien und damit grundsätzlich die Voraussetzung für den Zehn-Punkte-Zuschlag nach der GOP 03041.
  • Vier Prozent der hausärztlichen Praxen erfüllen acht und mehr Kriterien und würden damit künftig einen 30-Punkte-Zuschlag nach der GOP 03042 erhalten.

Mit den Abrechnungsunterlagen des 2. Quartals stellen wir allen hausärztlichen Praxen eine Übersicht zusammen, aus der Sie ablesen können, wie viele Kriterien Ihre Praxis bereits erfüllt. Mit Beginn der Neuregelung erhalten Sie auch im Regelwerksprotokoll zur Vorprüfung einen Nachweis über die Erfüllung der Kriterien.

So werden Kriterien angerechnet

Drei Beispiele aus dem Praxisalltag

  • Haus- und Pflegeheimbesuche
    Bei 1.000 Behandlungsfällen im Quartal müssen mindestens 50 Besuche stattfinden, um das Kriterium zu erfüllen. Mehrfachbesuche beim gleichen Patienten zählen dabei einzeln, werden also aufsummiert. Ebenso werden Besuche berücksichtigt, die das Praxispersonal durchführt.
     
  • Geriatrische oder palliativmedizinische Versorgung
    Bei 1.000 Behandlungsfällen sind 120 Leistungen erforderlich – zum Beispiel Basisassessments, Betreuungskomplexe oder Ersterhebungen des Patientenstatus. Mehrfachleistungen bei einem Patienten werden jeweils einzeln gezählt. Wichtig: Leistungen aus dem Strukturvertrag Palliativversorgung (AAPV-Vertrag) sind ausgeschlossen.
     
  • Schutzimpfungen
    Im 4. Quartal sind bei 1.000 Behandlungsfällen mindestens 250 Impfungen nötig, im ersten bis dritten Quartal jeweils 70. Maßgeblich ist die Zahl der Impfungen, nicht die Zahl der geimpften Patienten. Mehrfachimpfungen beim gleichen Patienten – etwa Influenza, COVID-19 und RSV – fließen ebenfalls vollständig ein.