Abrechnung Telemedizin Praxisinformation Letzte Änderung: 09.04.2025 08:06 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Videosprechstunden in noch größerem Umfang möglich

Seit 1. April können Ärzte und Psychotherapeuten mehr bekannte Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen.

Die patientenübergreifende Obergrenze von 30 Prozent für Leistungen im Videokontakt entfällt rückwirkend zum 1. Januar. Damit können Ärzte und Psychotherapeuten einzelne Leistungen öfter oder sogar komplett in der Videosprechstunde anbieten.

Obergrenzen für Behandlungsfälle pro Praxis

Seit 1. April können Ärzte und Psychotherapeuten mehr bekannte Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. Möglich sind jetzt bis zu 50 Prozent statt maximal 30 Prozent aller Behandlungsfälle. Als „bekannt“ gilt in diesem Zusammenhang, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte.

Bei unbekannten Patienten bleibt es bei den 30 Prozent. Allerdings bezieht sich die Obergrenze nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten.

Neu für beide Patientengruppen ist, dass die Obergrenze für die Behandlungsfälle nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut angewendet wird, sondern je Praxis. Somit können einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenzen überschreiten. Entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist.

Wichtig ist: Die Obergrenzen gelten nur, wenn Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, werden nicht mitgezählt.Behandlungsfälle, die ausschließlich in der Videosprechstunde erbracht werden, kennzeichnen Sie bitte mit der Symbolnummer (SNR) 88220.

Zuschlag für bekannte Patienten

Eine weitere Maßnahme betrifft die Vergütung von Videosprechstunden. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten seit 1. April einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale von 3,72 Euro (30 Punkte), wenn die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet.

Der Zuschlag wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Er wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung des Patienten kümmert, ihm zum Beispiel zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen aus Finanzmitteln, die für telemedizinische Anwendungen bereitstehen.

Nuklearmediziner dürfen Videosprechstunde anbieten

Seit 1. April ist es auch Nuklearmedizinern erlaubt, Videosprechstunden durchzuführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450) sowie den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abzurechnen.

Auf die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale (GOP 17210) erfolgt ein Abschlag von 20 Prozent, sollte der Arzt-Patienten-Kontakt in dem Quartal ausschließlich per Video erfolgen. Ärzte kennzeichnen einen solchen Behandlungsfall in der Abrechnung mit der GOP 88220.

Terminvermittlungspauschale auch bei Videokontakt

Haus- und Kinderärzte, die Patienten in der Videosprechstunde einen Termin beim Facharzt vermitteln, können den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen.

Anpassung des Technikzuschlags zum 1. Juli

Außerdem gibt es zum 1. Juli eine Änderung beim Technikzuschlag (GOP 01450 / 40 Punkte). Der Höchstwert, bis zu dem er dann abgerechnet werden kann, wird auf 700 Punkte abgesenkt. Er wird zukünftig bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht. Der Grund für die Absenkung sind die gesunkenen Preise von Videodienstanbietern.

Weitere Informationen bietet die KBV hier an: