Praxisinformation Letzte Änderung: 11.07.2025 08:05 Uhr Lesezeit: 1 Minuten
Videosprechstunde: Einheitliche Obergrenze für bekannte und unbekannte Patienten – rückwirkend zum 1. April
Ärzte und Psychotherapeuten können jetzt bis zu 50 Prozent aller Patienten ausschließlich per Video behandeln.
Ärzte und Psychotherapeuten können jetzt bis zu 50 Prozent aller Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass in dem Quartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Dabei ist es egal, ob die Patientinnen und Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind. Die neue Regelung gilt rückwirkend ab 1. April 2025.
Grundlage ist ein Beschluss des Bewertungsausschusses (BA), mit dem er die zum zweiten Quartal eingeführte Differenzierung der Obergrenze zwischen bekannten und unbekannten Patienten aufhebt (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 9. April 2025). Der BA kommt damit unter anderem einer Bitte des Bundesministeriums für Gesundheit nach, die Regelung zur Begrenzung von Videosprechstunden zu vereinfachen.
Details zum Beschluss
Mit dem jetzt gefassten Beschluss wird die spezifische Obergrenze für unbekannte Patientinnen und Patienten rückwirkend zum 1. April 2025 gestrichen. Dadurch sind für Vertragsärzte und -psychotherapeuten mehr Videosprechstunden auch mit Personen möglich, die in einem der drei Vorquartale nicht oder noch nie in der Praxis waren. Zudem ist die Regelung im Praxisalltag leichter anwendbar und die Prüfung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), zu welchem Anteil ein ausschließlicher Videokontakt im Behandlungsfall zulässig ist, wird vereinfacht.
Zuschlag für bekannte Patienten unverändert
Weiterhin erforderlich ist eine Prüfung durch die KV für den Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition 01452, der zum 1. April 2025 eingeführt wurde. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten diesen weiterhin auf die reduzierte Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale nur für bekannte Patienten, die in einem Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde behandelt werden. Der Zuschlag wird durch die KV zugesetzt.
Hinweis: Die einheitliche Obergrenze von 50 Prozent der Behandlungsfälle gilt wie bisher nur, wenn Patienten in einem Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgt werden und kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis stattfindet.