Verordnung Praxisinformation Letzte Änderung: 27.11.2025 08:04 Uhr Lesezeit: 2 Minuten
Verordnungsfähigkeit von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ – Übergangsfrist offen
Im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) ist die erneute Verlängerung der Verordnungsmöglichkeit über die GKV geregelt. Nun hat der Bundesrat das Gesetz vorerst gestoppt.
Die eigentlich geplante erneute Verlängerung der Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung über den 1. Dezember 2025 hinaus ist nun wieder offen. Eine entsprechende Regelung war Teil des BEEP-Gesetzes (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege). Das Gesetz hat jedoch den Bundesrat am 21. November nicht passiert, sondern wurde an den Vermittlungsausschuss überwiesen.
Die KV Nordrhein und die Krankenkassen in Nordrhein sind derzeit in enger Abstimmung, wie nach dem Auslaufen der Übergangsfrist weiter verfahren werden soll. Rückmeldungen der Verbände der Krankenkassen werden jedoch erst zum Monatsbeginn erwartet.
Keine klare Abgrenzung der „sonstigen Produkte“
Eine klare Abgrenzung der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung von anderen Verbandstoffen ist derzeit nicht möglich, weil weder die Verordnungssoftware in den Praxen noch die Abgabesoftware in den Apotheken entsprechende Kennzeichen enthält. Nach Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie zählen derzeit „nicht formstabile Zubereitungen“, honighaltige und sucroseoctasulfathaltige Produkte zu den sonstigen Produkten der Wundversorgung.
Verbandmittel werden in der Arzneimittel-Richtlinie unterschieden nach reinen Verbandmitteln, Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Letztere sollen erst dann regelhaft zulasten der GKV verordnungsfähig sein, wenn sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen werden. Hierfür gab es bisher eine Übergangsfrist, die zuletzt Ende 2024 verlängert wurde. Die geplante Erweiterung im BEEP-Gesetz sieht vor, dass die Übergangsfrist auch rückwirkend erneut bis zum 31. Dezember 2026 verlängert wird.