Verordnung Praxisinformation Letzte Änderung: 20.12.2024 08:15 Uhr Lesezeit: 2 Minuten
Verordnung von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ – Update
Die Ersatzkassen sowie regional die AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft , IKK classic und die BIG direkt gesund übernehmen bis 2. März 2025 weiterhin die Kosten für Verbandstoffe dieser Produktgruppe.
Die Ersatzkassen (Barmer GEK, DAK Gesundheit, Techniker Krankenkasse (TK), Kaufmännische Krankenkasse - KKH, HEK - Hanseatische Krankenkasse und Handelskrankenkasse (hkk)) sowie regional AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft, IKK classic und BIG direkt gesund übernehmen befristet bis zum 2. März 2025 weiterhin die Kosten für „sonstige Produkte der Wundbehandlung“. Die Verordnung dieser Produktgruppe zulasten der GKV war zum 2. Dezember 2024 aufgrund einer gesetzlichen Übergangsfrist ausgelaufen (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 5. Dezember 2024). Das BMG hatte an die Vertragspartner appelliert, die Übergangsfrist für ein weiteres Quartal bis zum 2. März 2025 anzuerkennen. Dem haben sich die genannten Kassen nun angeschlossen.
Was fällt unter „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“?
„Sonstige Produkte der Wundbehandlung“ können durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen. Sie umfassen insbesondere Verbandstoffe mit einer Silberauflage, Hydrogele in Tuben und weitere Produkte wie Honig, die als Verbandstoff klassifiziert sind. Es gibt derzeit in der Verordnungssoftware der Praxen kein eindeutiges Produktverzeichnis oder eine Liste der Produkte, die nicht mehr verordnungsfähig sind. In der verlängerten Übergangsfrist bis Anfang März soll eine entsprechende Kennzeichnung in die Verordnungssoftware aufgenommen werden. Auch wenn die genannten Krankenkassen einer verlängerten Übergangsfrist zugestimmt haben, sollte bei der Verordnung weiterhin auf die Wirtschaftlichkeit der Produkte geachtet werden.
In der Apothekensoftware sind die Verbandstoffe zum Teil gekennzeichnet. Der Apothekerverband weist seine Mitglieder darauf hin, dass Produkte, die als nicht erstattungsfähig gekennzeichnet sind, nicht zulasten der GKV beliefert werden können. Dies gilt gleichermaßen für andere Lieferanten von Verbandstoffen.
Klassische Verbandstoffe zum Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren oder Komprimieren sowie Verbandstoffe mit ergänzenden Eigenschaften wie feuchthaltend, reinigend, geruchsbindend sind weiterhin zulasten der GKV verordnungsfähig. Verbandstoffe, die bisher als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig waren, können weiterhin als SSB verordnet werden. Die „sonstigen Produkte der Wundbehandlung“ waren auch bisher nicht im SSB verordnungsfähig.