Praxisinformation Letzte Änderung: 23.03.2026 08:50 Uhr

Vergütung für Lungenkrebs-Screening steht fest

Ab 1. April 2026 können Ärztinnen und Ärzte das neue Lungenkrebs-Screening für starke Raucherinnen und Raucher extrabudgetär abrechnen.

Ab dem 1. April 2026 können Ärztinnen und Ärzte das neue Lungenkrebs-Screening für starke Raucherinnen und Raucher abrechnen. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat die Vergütung beschlossen und acht neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Die Leistungen werden extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet.

Wer hat Anspruch auf das Screening?

Das Programm richtet sich an aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter zwischen 50 und 75 Jahren. Sie können einmal jährlich eine Früherkennungsuntersuchung mittels Niedrigdosis-Computertomographie (Low-Dose-CT, kurz LDCT) in Anspruch nehmen – vorausgesetzt, eine Fachärztin oder ein Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin hat zuvor die Indikation gestellt.

Neue Abrechnungsmöglichkeiten

Allgemeinmediziner und Internisten stellen die Indikation, beraten die Patientinnen und Patienten, dokumentieren die medizinische Eignung und überweisen an einen Facharzt für Radiologie. Dafür stehen die GOP 01875 (Berichterstellung, 4,97 Euro) und die GOP 01876 (Erstberatung, 11,08 Euro) zur Verfügung. Die GOP 01875 ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Im Rahmen der einmaligen Beratung ist die GOP 01876 je vollendete fünf Minuten bis zu einer Dauer von 15 Minuten höchstens dreimal berechnungsfähig.

Radiologinnen und Radiologen führen die LDCT durch und befunden das Ergebnis. Die zentrale Abrechnungsziffer ist die GOP 01871 (95,04 Euro). Sie ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Für den Fall, dass aufgrund eines kontrollbedürftigen Befundes schon vor Ablauf der zwölf Monate eine erneute LDCT nötig sein sollte, gibt es die neue GOP 01872 (74,66 Euro). Sie kann höchstens zweimal im Krankheitsfall abgerechnet werden.

Bei kontroll- oder abklärungsbedürftigen Befunden greifen weitere GOP für Zweitbefundung und Konsensuskonferenz. Eine vollständige Übersicht aller neuen GOP bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Webseite an.

Voraussetzungen für die Abrechnung

Radiologinnen und Radiologen benötigen eine spezielle Fortbildung sowie eine Genehmigung der KV Nordrhein nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (gemäß § 135 Abs. 2 SGB V).

Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und Innere Medizin müssen gegenüber der KV Nordrhein nachweisen, dass sie Kenntnisse zur Lungenkrebs-Früherkennung erworben haben – durch Weiterbildung oder Fortbildung. \KBV