Praxisinformation Letzte Änderung: 02.07.2025 12:49 Uhr Lesezeit: 1 Minuten
Transmitter für Telemonitoring und telemedizinische Funktionsanalyse: Abrechnung ab Juli über den EBM möglich
Mit der neuen Kostenpauschale 40909 können Ärztinnen und Ärzte ab sofort die Transmitter-Kosten für ihre Herz-Patienten abrechnen.
Mit der neuen Kostenpauschale 40909 können Ärztinnen und Ärzte ab Juli die Transmitter-Kosten für ihre Herz-Patienten abrechnen. Die externen Übertragungsgeräte kommen im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse zum Einsatz.
Bei Patientinnen und Patienten, die nicht bereits bei der Implantation eines Aggregats mit einem passenden Transmitter ausgestattet wurden, kam es in der Vergangenheit häufig zu Problemen bei der Kostenerstattung durch die Krankenkassen. Dies soll nun einfacher werden: Ärztinnen und Ärzte sowie telemedizinische Zentren schließen künftig selbst Verträge mit den Medizinprodukte-Herstellern, versorgen ihre Patientinnen und Patienten, die noch keinen Transmitter haben, mit einem entsprechenden Gerät und rechnen hierfür die neue Kostenpauschale gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Bewertung der neuen Kostenpauschale
Die neue Kostenpauschale 40909 für einen erforderlichen Transmitter ist mit 396,67 Euro bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Sie kann im Zusammenhang mit der Durchführung der folgenden Leistungen der Abschnitte 4.4.1 (Gebührenordnungspositionen der Kinder-Kardiologie) und 13.3.5 (Kardiologische Gebührenordnungspositionen) des EBM abgerechnet werden:
- 04414/13574 (Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators)
- 04416/13576 (Telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D))
- 13584 (Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat).
Die Kostenpauschale 40909 ist einmal im Krankheitsfall und insgesamt drei Mal je Patientin beziehungsweise Patient berechnungsfähig. Wird aufgrund eines erforderlichen Wechsels des implantierten Aggregates ein neuer Transmitter erforderlich (z. B. bei Ende der Batterielaufzeit), kann die Kostenpauschale 40909 erneut einmal im Krankheitsfall insgesamt drei Mal berechnet werden. Die Kostenpauschale umfasst die Gerätekosten des Transmitters sowie alle Funktions-, Service- und Betriebskosten (z. B. Infrastrukturkosten, Austausch bei Defekt) im Zusammenhang mit der Nutzung des Transmitters.
Achtung: Nicht erneut berechnungsfähig ist die Kostenpauschale 40909 bei einem notwendigen Austausch des Transmitters ohne Wechsel des Implantats (z. B. bei Defekt). Dies gilt auch für einen vorzeitigen Implantat-Austausch im Rahmen einer anerkannten Garantie oder Regressleistung.
Für Patientinnen und Patienten, die bereits mit einem Transmitter ausgestattet sind, ist die Kostenpauschale 40909 nicht berechnungsfähig.\KBV