Abrechnung Arzneimittel EBM Impfung Sprechstundenbedarf Praxisinformation Letzte Änderung: 27.09.2024 08:05 Uhr Lesezeit: 3 Minuten
RSV-Prophylaxe für Kinder im ersten Lebensjahr kann beginnen – Vergütung geregelt
Die Verordnung der von der STIKO empfohlenen Antikörper-Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) für alle Neugeborenen und Säuglinge im ersten Lebensjahr ist nun in Kraft getreten. Leistungen sind ab 16. September abrechnungsfähig. Der Bezug des Antikörpers erfolgt ab 1. Oktober über SSB.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte Ende Juni eine Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV) für alle Neugeborenen und Säuglinge mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus) empfohlen. Sie soll als Einmaldosis vor (für zwischen dem 1. April und 30. September Geborene) bzw. in der ersten RSV-Saison der Säuglinge stattfinden. Für die Umsetzung als GKV-Leistung hat das BMG nun eine RSV-Prophylaxeverordnung verabschiedet, die am 14. September in Kraft getreten ist. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich zudem über die Vergütung verständigt-
Aufnahme der RSV-Prophylaxe in den EBM
Der EBM erhält einen neuen Abschnitt 1.7.10 (Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren) mit den drei Gebührenordnungspositionen (GOP) 01941, 01942 und 01943. Kinder- und Jugendmediziner sowie Hausärztinnen und Hausärzte dürfen die neuen Leistungen seit 16. September abrechnen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Die GOP 01941 und 01943 können nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abgerechnet werden – und nur, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt worden ist.
Bezug über den Sprechstundenbedarf
Die Vertragspartner in Nordrhein haben sich darauf verständigt, dass der Antikörper ab dem 1. Oktober 2024 über den Sprechstundenbedarf (SSB) bezugsfähig ist. Damit ist nicht nur eine umfassende Versorgung sichergestellt; der Bezugsweg trägt auch dazu bei, den Praxisaufwand und die Ansteckungsgefahr in der Praxis zu reduzieren. Zudem können Praxen so sicherstellen, dass der Antikörper bei einer Entscheidung zur Prophylaxe auch verfügbar ist.
Bis der monoklonale Antikörper in die regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen aufgenommen worden ist und entsprechend der Bezug des Arzneimittels darüber nicht möglich ist, ist der Zuschlag 01942 für zusätzliche Aufgaben berechnungsfähig – also bis zum 1. Oktober 2024.
GOP 01943 auf zwei Jahre befristet
Die Berechnungsfähigkeit der GOP 01943 ist bis zum 15. September 2026 befristet. Der Grund dafür ist, dass die RSV-Prophylaxe einen neuen Leistungsanspruch für Neugeborene und Säuglinge darstellt und keine Schutzimpfung gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie ist. Hier wird in der Einführungsphase ein besonderer Beratungsbedarf gesehen, der durch die GOP vergütet wird. Die GOP ist nur dann berechnungsfähig, wenn es zur keiner Prophylaxe kommt. Auch eine eingehende Aufklärung und Beratung kann dazu führen, dass keine RSV-Prophylaxe durchgeführt wird. Die GOP 01941 und 01943 sind bei einem Versicherten im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) nicht nebeneinander berechnungsfähig. Das gilt auch, wenn sich die Eltern im Nachhinein für die Prophylaxe entscheiden. Es kann also nur entweder die GOP 01941 (Injektion) oder 01943 (keine Injektion, auf zwei Jahre befristet) abgerechnet werden.
Beyfortus wird derzeit in Einzeldosen als französische und spanische Ware in Deutschland angeboten. Eine deutsche Gebrauchsinformation gibt es hier: