Praxisinformation Letzte Änderung: 01.10.2026 08:03 Uhr

RSV-Prophylaxe bei Säuglingen: Beratung nicht mehr einzeln berechnungsfähig

Für die Abrechnung einer Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus bei Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr gibt es nunmehr ausschließlich die Gebührenordnungsposition 01941. Sie umfasst die Beratung und die Injektion.

Ärztinnen und Ärzte können die reine Beratung zur RSV-Prophylaxe für Säuglinge seit dem 16. September 2026 nicht mehr separat abrechnen. Die Möglichkeit war mit Start der RSV-Prophylaxe vor zwei Jahren eingeführt worden für den Fall, dass sich Eltern zunächst nur beraten lassen wollen, um später zu entscheiden, ob sie die Injektion der monoklonalen Antikörper in Anspruch nehmen. Die Regelung war für zwei Jahre befristet.

Für die Abrechnung einer Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) bei Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr gibt es nunmehr ausschließlich die Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 (75 Punkte / 9,56 Euro). Sie umfasst die Beratung und die Injektion. Die GOP 01943 für die reine Beratung zur RSV-Prophylaxe, die der Bewertungsausschuss vor zwei Jahren aufgrund des vermehrten Beratungsbedarfs von Eltern befristet in den EBM aufgenommen hatte, kann seit dem 16. September nicht mehr abgerechnet werden.

Abschlag auf GOP 01941 noch bis 31. März

Auf Beschluss des Bewertungsausschusses gilt die bisherige Abschlagsregelung noch bis zum 31. März 2027. Das heißt: Wenn Ärztinnen und Ärzte vor dem 16. September eine separate Beratung zur RSV-Prophylaxe durchgeführt und abgerechnet haben, dann wird die Bewertung der GOP 01941 von 75 Punkten auf 43 Punkte gekürzt, falls sich Eltern doch noch für eine Prophylaxe entscheiden.

Die Abschlagsregelung war seinerzeit vereinbart worden, damit die Beratung nicht doppelt vergütet wird – einmal als reine Beratung zur RSV-Prophylaxe bei Eltern, die sich später entscheiden wollen, und ein zweites Mal als Teil der Prophylaxe beim Säugling der bereits beratenen Eltern. /KBV

Vergütung der RSV-Prophylaxe bei Säuglingen (KBV)