Praxisinformation Letzte Änderung: 14.07.2026 13:55 Uhr
Regionale Impfvereinbarung: Vergütung für Meningokokken ACWY-Impfung geregelt – Befristung für Mehraufwand bei Covid-Impfungen verlängert
Ab 15. Juli 2026 wird die MenACWY-Impfung mit 10,27 Euro vergütet. Abgerechnet wird die Impfleistung mit der SNR 89140.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit Oktober 2025 eine Standardimpfung mit einem quadrivalenten Konjugatimpfstoff gegen Meningokokken der Serogruppen A, C, W und Y (MenACWY) für alle Jugendlichen im Alter von 12 bis 14 Jahren. Hintergrund: Jugendliche und junge Erwachsenen haben ein höheres Risiko für eine invasive Meningokokken-Erkrankung und erkranken daran entsprechend häufiger. Ziel der Impfempfehlung ist daher, die Zahl der invasiven Erkrankungen durch MenACWY und daraus resultierende Folgen zu reduzieren.
Die aktualisierte Empfehlung der STIKO wurde in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen und ist zum 18. Februar 2026 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine einmalige Impfung. Abweichend von Paragraf 11 Absatz 2 der Schutzimpfungs-Richtline kann die Impfung bis zum Alter von 24 Jahren nachgeholt werden.
Vergütung steht fest
Die KV Nordrhein und die Krankenkassen haben sich nunmehr auf eine Vergütung für die MenACWY-Impfung geeinigt: Ab 15. Juli 2026 wird diese Impfung mit 10,27 Euro vergütet. Abgerechnet wird die Impfleistung mit der SNR 89140.
Wichtiger Hinweis: Die SNR 89140 ist in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt; der Vergütungsbetrag muss jedoch einmalig manuell aufgenommen werden. Ab dem vierten Quartal 2026 sollte auch der Vergütungsbetrag der SNR 89140 korrekt in den PVS hinterlegt sein.
Verordnung künftig über SSB
Die Verordnung des MenACWY-Impfstoffes erfolgt ab 15. Juli 2026 über den Sprechstundenbedarf. Für die Vergangenheit, also bis einschließlich 14. Juli 2026, gilt: Der Impfstoff muss auf einem Privatrezept verordnet und die ärztliche Impfleistung privat nach GOÄ abgerechnet werden. Die Versicherten können die Rechnungen zur Kostenübernahme bei ihrer jeweiligen Krankenkasse einreichen.
Einigung zu Prüfanträgen
Die KV Nordrhein und die Krankenkassen haben sich außerdem darauf verständigt, dass für die Zeit ab 18. Februar 2026 (Inkrafttreten der Schutzimpfungs-Richtlinie) keine Prüfanträge gestellt werden, wenn der Impfstoff bereits als Sprechstundenbedarf bezogen wurde.
Mehraufwand COVID-19-Impfungen
Aufgrund des weiterhin bestehenden Mehraufwands bei der COVID-19-Impfung haben sich KV Nordrhein und Krankenkassen auch auf die Verlängerung des Zuschlags zur Corona-Impfung (aktuell 2,61 Euro) bis zum 31. Dezember 2026 verständigt. Der Zuschlag deckt den zusätzlichen Aufwand zum Beispiel bei der Verarbeitung von Mehrdosenbehältnissen und für Dokumentationsverpflichtungen ab.