Praxisinformation Letzte Änderung: 11.12.2025 08:45 Uhr
Psychotherapie-Vereinbarung: Übergangsfrist endet Ende März 2026
Ab dem 1. April 2026 gelten in der ambulanten Psychotherapie ausschließlich die neuen Vorgaben für den Start bestimmter Aus-, Fort- und Weiterbildungen.
Ab dem 1. April 2026 gelten in der ambulanten Psychotherapie ausschließlich die neuen Vorgaben für den Start bestimmter Aus-, Fort- und Weiterbildungen. Das betrifft vor allem die Zusatzqualifikation für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und die Nachqualifikation in Gruppentherapie.
Die Übergangsfrist läuft Ende März 2026 aus. Bis dahin können bereits geplante Qualifikationen noch nach den alten Regeln begonnen werden.
Was ist der Hintergrund?
Zum 1. April 2024 ist die überarbeitete Psychotherapie-Vereinbarung in Kraft getreten. Sie passt die Voraussetzungen für Genehmigungen zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen an das aktuelle Weiterbildungsrecht und das Psychotherapeutengesetz an. Außerdem führt sie Regelungen für Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten ein und definiert Voraussetzungen für weitere Psychotherapieverfahren („Zweitverfahren“).
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in einem 11-seitigen Infopapier alles Wesentliche zusammengefasst.