Praxisinformation Letzte Änderung: 08.01.2025 07:47 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Psychotherapie: Erweiterte Möglichkeiten für Videosprechstunden

Seit 1. Januar dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen auch als Videosprechstunden durchgeführt werden.

Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen dürfen seit 1. Januar auch als Videosprechstunden durchgeführt werden – wie bislang schon Akutbehandlungen sowie Einzel- und Gruppentherapien. Außerdem wird eine laufende Psychotherapie im Falle eines Wechsels der Krankenkasse von der neuen Kasse künftig nicht erneut fachlich-inhaltlich überprüft. Eine entsprechende Regelung wurde in die Psychotherapie-Vereinbarung aufgenommen. Der Bewertungsausschuss wird nun den EBM überprüfen und hinsichtlich der Vorgaben zur Videosprechstunde rückwirkend zum 1. Januar 2025 anpassen.

Empfehlung: Erstkontakte möglichst persönlich

Mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen sollen aber weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden, schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Sie empfiehlt, dass insbesondere die erste Psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis stattfinden.

In begründeten Ausnahmefällen können Psychotherapeutinnen und -therapeuten die Psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen ausschließlich per Video durchführen – beispielsweise wenn ein Aufsuchen der Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder ein Patient dies ausdrücklich wünscht.

Psychotherapeutinnen und -therapeuten haben dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Videobehandlung im Krisenfall eine geeignete Weiterbehandlung gewährleistet ist, sofern dies medizinisch erforderlich ist. Diese Regelung gilt für alle Videositzungen in der Psychotherapie.

Keine erneute Prüfung bei Kassenwechsel

Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen haben KBV und GKV-Spitzenverband außerdem vereinbart, dass ein Patient, der sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, diese bei einem Kassenwechsel ungehindert fortsetzen kann. Voraussetzung ist, dass er bei der neuen Krankenkasse einen Antrag auf Fortsetzung der Therapie stellt. Im Gegenzug verzichtet die Krankenkasse auf eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung des bereits durch die vorherige Kasse genehmigten Therapiekontingents.

Entscheidend ist, dass der Patient den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals einreicht, spätestens aber zum Zeitpunkt der ersten Sitzung im entsprechenden Quartal. Dem Antrag müssen der Genehmigungsbescheid der alten Krankenkasse sowie die Anzahl der bereits erbrachten Therapieeinheiten beigelegt werden.

Damit Sie Ihre Patientinnen und Patienten bei der rechtzeitigen Antragstellung unterstützen können, hat die KBV aktualisierte Ausfüllhilfen für die Formulare bereitgestellt: