Praxisinformation Letzte Änderung: 09.07.2026 06:45 Uhr
Praxistipp zum Start in die Sommerferien: Versorgung von Patienten aus dem Ausland
Was gilt bei der Behandlung von Bürgerinnen und Bürgern aus dem EU-Ausland und was bei Patienten aus anderen Ländern? Und falls Sie selbst Ihre Praxis urlaubsbedingt schließen: Was ist zu beachten?
Sommerzeit ist Reisezeit – und das bedeutet für die Praxen in Nordrhein, dass sich wieder vermehrt Menschen aus dem Ausland mit akutem Behandlungsbedarf vorstellen können. Je nach Herkunftsland gelten für die Abrechnung von Behandlungen unterschiedliche Regeln:
- EU-Ausland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland: Patientinnen und Patienten weisen sich mit der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC), der Global Health Insurance Card (GHIC) oder einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) aus. Wichtig: EHIC und GHIC müssen zwingend physisch als Karte vorliegen. Digitale Versionen auf dem Smartphone sind derzeit nicht für die Abrechnung von Sachleistungen zugelassen.
- Staaten mit bilateralem Abkommen (Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei): Hier ist die Vorlage eines Nationalen Anspruchsnachweises erforderlich. Dies gilt auch für alle vorab geplanten Behandlungen, die zudem vorab vom ausländischen Kostenträger genehmigt sein müssen.
- Fehlender oder ungültiger Nachweis: In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung als Privatliquidation direkt mit den Patientinnen und Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Ausführliche Details, Musterdokumente und praktische Checkfomulare für das Praxisteam stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer übersichtlichen Broschüre bereit.
Bei Praxisurlaub Vertretungsregelungen beachten
Falls Sie selbst ebenfalls Urlaub machen und Ihre Praxis schließen, dann denken Sie bitte daran, für eine Vertretung zu sorgen. Weisen Sie Ihre Patientinnen und Patienten bitte in diesem Fall auch auf die Vertretung hin – z. B. durch Praxis- und Türaushang, auf Ihrer Praxishomepage und durch entsprechendes Besprechen des Anrufbeantworters.