Praxisinformation Letzte Änderung: 30.07.2025 08:00 Uhr

Pflegeheimförderung – neue telemedizinische Leistungsziffern

Die besondere Förderung der Pflegeheimversorgung in Nordrhein wurde um neue Zuschläge für telemedizinische Visiten ergänzt.

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© Printemps|AdobeStock

Im Jahr 2019 haben die KV Nordrhein und die hiesigen Krankenkassen für die Pflegeheimversorgung im Rahmen von Paragraf 119b SGB V eine besondere Förderung vereinbart. Um die Kontaktfrequenz zu erhöhen, wurden in diesem Jahr neue Zuschläge für telemedizinische Visiten aufgenommen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und mit dem Ziel, die Versorgungsqualität im Landesteil weiter zu steigern.

Im Kontext telemedizinischer Visiten – als Videokonferenz zwischen dem koordinierenden oder kooperierenden Arzt, den Heimbewohnern und dem Pflegepersonal – kommt der Übertragung von Vitaldaten eine besondere Rolle zu. Beispiele sind:

  • Blutdruck
  • Blutzucker
  • Sauerstoffsättigung
  • Abhören Herz/Lunge
  • Körpertemperatur
  • EKG

Um die neuen Leistungsziffern abrechnen zu können, muss mindestens eine der oben genannten Vitaldatenerhebung zwingend im Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden. Erfolgt ein Kontakt im Rahmen einer telemedizinischen Visite, sind die Informationen entsprechend im Dokumentationsbogen und in der Patientenakte nachzupflegen. Notwendige Bedingung ist, dass die Technik zur Vitaldatenübertragung sowohl im Pflegeheim als auch in der Arztpraxis vorhanden ist. Auch bei den telemedizinischen Visiten gilt, dass vorher mindestens ein Kontakt nach Kapitel 37.2 persönlich stattgefunden haben muss.

Zuschläge auch bei Akutfällen

Die Leistungsinhalte der telemedizinischen regelmäßigen Visite der koordinierenden und kooperierenden Ärzte können auch im Akutfall durchgeführt werden – und das bis zu dreimal in demselben Behandlungsfall. Wichtige Kriterien sind, dass der Arzt in diesem Behandlungsfall zuerst eine regelmäßige Visite persönlich erbracht hat, der Kontakt nicht beabsichtigt war und dass er den geplanten Arbeitsablauf unterbricht.

Bei der akuten außerplanmäßigen telemedizinischen Visite muss das Pflegeheim den Kontakt anfordern. Die Leistung ist dann zeitnah zu erbringen und muss sowohl arztseitig als auch durch das Pflegeheim nachweislich dokumentiert werden. Generell müssen auch hier die technischen Voraussetzungen vorliegen.

Überblick: Neue telemedizinische Leistungsziffern

Leistung

Symbolnummer

Vergütung

Telemedizinische gemeinsame Visite
Ausschluss: Die SNR 92600T kann nicht in demselben Arzt-Patienten-Kontakt neben der SNR 92600 abgerechnet werden.
92600T 8,50 €
(je Arzt)
Regelmäßige telemedizinische Visite des koordinierenden Arztes
Ausschluss: Die SNR 92601T, 92601 und 92601N können in Summe maximal dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden, jedoch nicht nebeneinander in demselben Arzt-Patienten-Kontakt.
92601T 8,50 €

Akute (außerplanmäßige) telemedizinische Visite des koordinierenden Arztes

  • Die akute Inanspruchnahme einer außerplanmäßigen telemedizinischen Visite muss durch das Pflegeheim angefordert worden sein.  Die Leistung ist zeitnah nach Anforderung des Pflegeheims zu erbringen. Die Anforderung der Leistung und deren Durchführung ist sowohl vom leistungserbringenden Arzt als auch vom Pflegeheim nachweislich zu dokumentieren.
Ausschluss: Die SNR 92601A kann nicht in demselben Arzt-Patienten-Kontakt parallel zur SNR 92601, 92601N und 92601T abgerechnet werden, jedoch in demselben Behandlungsfall.
92601A 30,00 €

Regelmäßige telemedizinische Visite des kooperierenden Facharztes

Ausschluss: Die SNR 92602T, 92602 und 92602N können in Summe maximal zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden, jedoch nicht nebeneinander in demselben Arzt-Patienten-Kontakt.
92602T 8,50 €

Akute (außerplanmäßige) telemedizinische Visite des kooperierenden Facharztes

  • Die akute Inanspruchnahme einer außerplanmäßigen telemedizinischen Visite muss durch das Pflegeheim angefordert worden sein. Die Leistung ist zeitnah nach Anforderung des Pflegeheims zu erbringen. Die Anforderung der Leistung und deren Durchführung ist sowohl vom leistungserbringenden Facharzt als auch vom Pflegeheim nachweislich zu dokumentieren.
Ausschluss: Die SNR 92602A kann nicht in demselben Arzt-Patienten-Kontakt zur SNR 92602, 92602N und 92602T abgerechnet werden, jedoch in demselben Behandlungsfall.
92602A 30,00 €

Wichtig: Die Symbolnummern 92600T, 92601T, 92602T, 92601A und 92602A werden als Zuschlag zusätzlich zu den von Ihnen im Rahmen der Videosprechstunden abrechnungsfähigen EBM-Ziffern abgerechnet! Bitte beachten Sie außerdem dringend unser Merkblatt, in dem sämtliche Voraussetzungen zur Abrechnung enthalten sind.