Praxisinformation Letzte Änderung: 01.10.2026 08:06 Uhr
Neuer AAPV-Vertrag in Nordrhein
Ab 1. Oktober 2026 gilt in Nordrhein ein neuer, kassenübergreifender Vertrag zur Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung. Er erweitert die Abrechnungsmöglichkeiten für Haus- und Fachärztinnen und -ärzte und vereinheitlicht die Vergütung.
Ab dem 1. Oktober 2026 gilt in Nordrhein ein neuer Vertrag zur Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV). Er löst die bisherigen, getrennt bestehenden Verträge mit Primär- und Ersatzkassen ab und führt die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen auf einer einheitlichen, kassenübergreifenden Basis fort. Ziel bleibt es, diese Patientinnen und Patienten ambulant zu begleiten – möglichst in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder im Pflegeheim.
Vernetzte Versorgung mit Haus- und Fachärzten im Mittelpunkt
Kern des Vertrags ist die regional vernetzte Versorgung: Koordinatorinnen und Koordinatoren steuern das Zusammenspiel der Beteiligten. Haus- und Fachärztinnen und -ärzte übernehmen die primäre Betreuung, qualifizierte Palliativärztinnen und -ärzte (QPÄ) sichern darüber hinaus eine hochwertige Versorgung. Örtliche Palliativ-Pflegedienste werden bei Bedarf eingebunden. Die 24-Stunden-Rufbereitschaft für jede Versorgungsregion bleibt bestehen.
Der neue Vertrag schafft gegenüber dem bisherigen Modell mehr Handlungsspielraum: Haus- und Fachärztinnen und -ärzte können dringende Hausbesuche bei zu Hause versorgten Palliativpatientinnen und -patienten, die noch am selben Tag notwendig sind, nun direkt über den Vertrag abrechnen. Bisher war dies bei Palliativpatientinnen und -patienten nur für dringende Pflegeheimbesuche möglich – über die EBM-Ziffer 01415.
Rufbereitschaft und Vergütung ausgeweitet
Auch bei der Rufbereitschaft bringt der Vertrag mehr Flexibilität. Bislang konnten ausschließlich QPÄ die Rufbereitschaft für eine Versorgungsregion übernehmen. Künftig können das auch Haus- und Fachärztinnen und -ärzte in Regionen mit entsprechendem Bedarf – vorausgesetzt, sie nehmen seit mindestens einem Jahr am Vertrag teil. Sie erhalten dafür dieselbe Vergütung wie QPÄ.
Als freiwillige Zusatzleistung können teilnehmende Ärztinnen und Ärzte ihren schwerstkranken Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen eine von der Praxisleitung getrennte Rufnummer anbieten, damit diese in dringenden Fällen sofort erreichbar sind. Diese Leistung wird gesondert vergütet.
Leistungen und Vergütungssätze gelten einheitlich und unabhängig von der Krankenkasse. Die Vergütung passt sich jährlich der Entwicklung des bundesweiten Orientierungswertes an. Die für den Vertrag erforderliche Dokumentation soll künftig digital erfolgen; Bis dahin senden Praxen die Dokumentation per KIM an: abrechnungsbearbeitung@kvno.kim.telematik. Der Papierversand an die KV Nordrhein entfällt damit perspektivisch.
Voraussetzungen, Einschreibung und neue Symbolnummern
Der Vertrag richtet sich an Haus- und Fachärztinnen und -ärzte in Nordrhein – auch an solche, die bereits an den bisherigen AAPV-Verträgen teilgenommen haben. Voraussetzung zur Teilnahme ist unter anderem eine 40-stündige Weiterbildung Palliativmedizin. QPÄ benötigen darüber hinaus eine 160-stündige Zusatzweiterbildung Palliativmedizin.
Die Einschreibung der teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte in den Vertrag erfolgt über das digitale Antragsmanagement (DAM) der KV Nordrhein. Neu ist: Künftig müssen auch Patientinnen und Patienten in den Vertrag eingeschrieben werden. Die Einschreibung erfolgt mithilfe der Patienteninformation und der Teilnahmeerklärung. Die Patienteninformation bleibt bei der Patientin bzw. beim Patienten, während die unterschriebene Teilnahmeerklärung in der Praxis aufbewahrt werden muss. Mit der Abrechnung der ersten Leistung aus dem Vertrag bestätigt die Ärztin bzw. der Arzt, dass die unterschriebene Teilnahmeerklärung vorliegt.
Bei der Abrechnung zu beachten: Ab dem 1. Oktober 2026 sind die neuen Symbolnummern (SNR) zu verwenden. Wer bei der Abrechnung des vierten Quartals 2026 noch die alten SNR nutzt, erhält dazu eine Mitteilung in der Vorprüfung. Vorquartalsfälle können weiterhin mit den bisherigen SNR abgerechnet werden.
Alle erforderlichen Dokumente sowie weitere Informationen stehen auf unserer AAPV-Themenseite kvno.de/aapv für Sie bereit.