Praxisinformation Letzte Änderung: 02.07.2026 08:30 Uhr
Neue Kooperationsvereinbarung stärkt Kinderschutz in Nordrhein
Die Vereinbarung der beiden KVen mit den kommunalen Spitzenverbänden in NRW regelt erstmals landesweit die strukturierte Zusammenarbeit mit Jugendämtern bei Anzeichen für Kindeswohlgefährdung.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe haben gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen eine neue Kooperationsvereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen geschlossen. Die Vereinbarung ist zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten.
Sie regelt erstmals landesweit, wie Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten strukturiert mit den Jugendämtern zusammenarbeiten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Die Neuregelung schafft klare Kommunikationswege und gibt den Praxen mehr Handlungssicherheit im Verdachtsfall.
Strukturierter Ablauf im Verdachtsfall
Ergeben sich in der Praxis – beispielsweise im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen – konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls, sprechen die Niedergelassenen die betroffenen Familien zunächst direkt an und weisen sie auf Hilfsangebote hin. Führt dieser Schritt zu keiner Lösung, können die Praxen das zuständige Jugendamt einschalten. Für diese strukturierte Meldung stehen künftig standardisierte Mitteilungs- und Rückmeldungsbögen zur Verfügung. Diese Dokumente orientieren sich an den Empfehlungen des Kompetenzzentrums Kinderschutz im Gesundheitswesen Nordrhein-Westfalen.
Die Vereinbarung sichert den Niedergelassenen zudem einen direkten Zugang zu den Jugendämtern. Bei Fragen zur Kindeswohlgefährdung können sich die Praxen an die zuständigen Stellen wenden. Im konkreten Verdachtsfall haben sie Anspruch auf eine fachkundige Beratung, um die Situation sicher einzuschätzen.
Einheitliche Abrechnung der Leistungen
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten können die Meldungen an das Jugendamt über die EBM-Gebührenordnungsposition (GOP) 01681 abrechnen. Für ggf. vom Jugendamt initiierte Fallbesprechungen können Praxen je vollendete 10 Minuten die GOP 01682 bis zu achtmal pro Krankheitsfall abrechnen. Eine Fallbesprechung kann persönlich, telefonisch oder als Videokonferenz stattfinden. Bei Durchführung als Videokonferenz über einen zertifizierten Videodienstanbieter ist zusätzlich der Zuschlag im Rahmen der GOP 01450 EBM abrechenbar.