Praxisinformation Letzte Änderung: 14.07.2026 13:50 Uhr
Neu in der Heimversorgung: Praxen dürfen eRezept direkt an die Apotheke senden
Voraussetzungen sind ein Heimversorgungsvertrag zwischen Heim und Apotheke sowie eine konkrete Absprache zwischen Apotheke und Praxis über die direkte Übermittlung.
Seit Anfang Juli dürfen Arztpraxen eRezepte und die dazugehörigen Zugangsdaten zur Einlösung direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln. Das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) schafft dafür eine Ausnahme vom bisherigen Zuweisungsverbot – und entlastet Praxen, die Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner versorgen.
So funktioniert der direkte Weg
Das Heim meldet der Praxis, wenn ein Medikament zur Neige geht. Die Praxis stellt das eRezept aus und übermittelt den eRezept-Token per KIM – dem sicheren E-Mail-Dienst in der Telematikinfrastruktur – direkt an die heimversorgende Apotheke. Diese ruft das eRezept über den Fachdienst ab und liefert die Medikamente ans Heim. Der bisherige Weg über den Patientenausdruck oder die elektronische Gesundheitskarte (eGK) bleibt daneben weiterhin möglich.
Für apothekenpflichtige Medizinprodukte gilt die elektronische Direktübermittlung noch nicht: Sie lassen sich derzeit ausschließlich auf Muster 16 verordnen.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Die Direktzuweisung setzt erstens voraus, dass Heim und Apotheke einen Heimversorgungsvertrag nach Paragraf 12a Apothekengesetz geschlossen haben. Zweitens müssen Apotheke und Praxis eine konkrete Absprache über die direkte Übermittlung treffen. Sind beide Bedingungen erfüllt, dürfen Ärztinnen und Ärzte Arzneimittelverordnungen gesammelt und unmittelbar an die heimversorgende Apotheke schicken.
Die Regelung ist befristet und gilt bis Ende 2028. Ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime über den eRezept-Fachdienst direkt auf eRezepte zugreifen können, um die Arzneimittelversorgung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner eigenständig zu organisieren.