Praxisinformation Letzte Änderung: 06.06.2025 08:07 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Mutterschutz nach Fehlgeburt - Ärztliche Bescheinigung erforderlich

Ab 1. Juni steht Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu.

Frauen steht ab sofort nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist zum 1. Juni in Kraft getreten. Ärzte füllen hierfür ein Formular aus, das auf der Website der KBV heruntergeladen werden kann oder bei der Krankenkasse erhältlich ist.

Durch die Neuregelung sollen Frauen die Möglichkeit erhalten, sich von körperlichen und seelischen Belastungen einer Fehlgeburt zu erholen. Dabei gilt: Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger ist der Mutterschutz.

Betroffene Frauen können selbst entscheiden, ob sie die gesamte Schutzzeit in Anspruch nehmen oder ihre Arbeit bereits früher wieder aufnehmen. Für die Zeit des Mutterschutzes haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Übergangsregelung für ärztliche Bescheinigung

Für den Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ärztinnen und Ärzte verwenden hierfür das Formular „Bescheinigung einer Fehlgeburt“. Das Formular gilt übergangsweise bis zum 31. Dezember 2025. Ab dem nächsten Jahr verwenden Ärztinnen und Ärzte dann das Muster 9 (Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung des Kindes), das bis dahin entsprechend angepasst wird.