Abrechnung Service Letzte Änderung: 09.03.2022 15:36 Uhr Lesezeit: 3 Minuten
Medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine
Die medizinische Versorgung der Geflüchteten erfolgt zunächst nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Seit Beginn des russischen Überfalls auf die Ukraine sind bereits mehr als zwei Millionen Menschen aus dem Kriegsgebiet geflüchtet. Die Vereinten Nationen sprechen von der am schnellsten wachsenden Flüchtlingsbewegung seit dem 2. Weltkrieg. Auch in Deutschland sind die ersten Schutzsuchenden angekommen – und es werden täglich mehr.
Für die KV Nordrhein ist klar: „Die Niedergelassenen stehen ohne Wenn und Aber für die medizinische Versorgung der ukrainischen Flüchtlinge bereit“, so der KVNO-Vorstandsvorsitzende Dr. med. Frank Bergmann. „Unter den Menschen, die derzeit vor dem Krieg zu uns fliehen, sind viele Ältere mit entsprechend alterstypischen chronischen Erkrankungen, die dringend weiterbehandelt werden müssen. Die Strapazen der Flucht bei Schnee und Kälte verlangen aber auch den Jüngeren, vor allem Frauen und ihren Kindern, viel ab. Ganz zu schweigen von den traumatisierenden Erlebnissen: Hier wird gegebenenfalls auch eine psychotherapeutische Unterstützung benötigt.“
Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die medizinische Versorgung der Geflüchteten erfolgt zunächst nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zu unterscheiden sind hier folgende Konstellationen:
1. Ukrainerinnen und Ukrainer, die in den Erstaufnahmeeinrichtungen und zentralen Unterbringungseinrichtungen einschließlich der Notunterkünfte des Landes NRW wohnen.
2. Ukrainerinnen und Ukrainer, die in kommunalen oder städtischen Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind.
3. Ukrainerinnen und Ukrainer, die private Unterkünfte bezogen haben oder die auf die Gemeinden verteilt wurden, also die zentralen Unterbringungseinrichtungen bereits wieder verlassen haben.
Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die in den Erstaufnahmeeinrichtungen und zentralen Unterbringungseinrichtungen einschließlich der Notunterkünfte des Landes NRW (Punkt 1) untergebracht sind, gilt die Vereinbarung der KV Nordrhein und KV Westfalen-Lippe mit dem Land NRW, die im Zuge der Flüchtlingskrise 2015/2016 geschlossen worden ist (Flüchtlingsvertrag). Sie hat zunächst weiterhin Bestand. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite: Flüchtlingsvertrag | KV Nordrhein
Die unter Punkt 2 und 3 genannten Personengruppen werden auf Grundlage des AsylbLG versorgt. Vertragsärzte können dann nach den Regelungen des EBM abrechnen. Zuständig für die Versorgung sind die Ämter der Kommunen (i. d. R. die Sozialämter). Sie stellen Behandlungsscheine aus, mit denen die Geflüchteten einen Arzt aufsuchen können. Kostenträger ist in diesem Fall die Kommune. Geben Sie bitte die VKNR des entsprechenden Asyl- bzw. Sozialamtes an. Bitte versorgen Sie Geflüchtete auch dann, wenn diese noch keinen Behandlungsschein vorlegen können. Der Schein kann auch später nachgereicht werden.
Einzelne Gemeinden nehmen an einer Rahmenvereinbarung mit dem Land NRW teil. Geflüchtete in diesen Gemeinden werden eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) von zugeteilten Krankenkassen im Auftrag der Gemeinde erhalten. Wenden Sie bitte für die Übergangszeit das Ersatzverfahren an: Geben Sie die VKNR der jeweiligen Krankenkassen an und kennzeichnen Sie die Versicherten in der Praxisverwaltungs-Software (PVS) mit dem Statusmerkmal „9“ im Element „Besondere Personengruppen“.
Rahmenvereinbarung: Teilnehmende Kommunen
Folgende Kommunen nehmen am eGK-Verfahren in Nordrhein-Westfalen teil und haben zugeteilte Krankenkassen, d. h. in diesen Kommunen ist die VKNR der zugeteilten Krankenkasse anzugeben:
Gemeinde/Stadt | Region/Kreis | Betreuung durch |
Alsdorf | Aachen | AOK Rheinland/Hamburg |
Bocholt | Borken | Techniker Krankenkasse |
Bochum | Bochum | Knappschaft |
Bonn | Bonn | Techniker Krankenkasse |
Bornheim | Rhein-Sieg-Kreis | Techniker Krankenkasse |
Dülmen | Coesfeld | Techniker Krankenkasse |
Düsseldorf | Düsseldorf | AOK Rheinland/Hamburg |
Gevelsberg | Ennepe-Ruhr-Kreis | AOK NordWest |
Gladbeck | Recklinghausen | Knappschaft |
Hennef (Sieg) | Rhein-Sieg-Kreis | Techniker Krankenkasse |
Herdecke | Ennepe-Ruhr-Kreis | AOK NordWest |
Köln | Köln | DAK-Gesundheit |
Mönchengladbach | Düsseldorf | IKK Classic |
Monheim | Mettmann | Novitas BKK |
Mülheim a. d. Ruhr | Mülheim a. d. Ruhr | AOK Rheinland/Hamburg |
Münster | Münster | Techniker Krankenkasse |
Neukirchen-Vluyn | Wesel | Novitas BKK |
Recklinghausen | Kreis Recklinghausen | Knappschaft |
Remscheid | Remscheid | Barmer |
St. Augustin | Rhein-Sieg-Kreis | Techniker Krankenkasse |
Troisdorf | Rhein-Sieg-Kreis | Techniker Krankenkasse |
Wetter | Ennepe-Ruhr-Kreis | AOK NordWest |
Achtung: In allen anderen Fällen ist für die Behandlung Geflüchteter die VKNR des entsprechenden Asyl- bzw. Sozialamtes anzugeben.
In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Die Abrechnung erfolgt über Muster 19. Die Kostenträger-Zuordnung bleibt wie oben dargestellt.
Ausführliche Informationen zur Abrechnung und Vergütung über die ärztliche Versorgung von Geflüchteten bereiten wir gerade in einem gesonderten Merkblatt für Sie vor, das wir Ihnen so schnell wie möglich online zur Verfügung stellen werden. Wir werden insbesondere auch für Masernschutzimpfungen über die jeweilige Kreisstelle um Ihre ärztliche Unterstützung bitten.