Praxisinformation Letzte Änderung: 11.12.2025 08:50 Uhr
Liposuktion bei schwerem Lipödem weiterhin berechnungsfähig
Die Möglichkeit zur Abrechnung wurde bis zum 30. Juni 2026 verlängert.
GOP 31096 und 31097 sowie Kostenpauschale 40165
Hintergrund ist eine Erprobungsstudie, die den Nutzen der Liposuktion im Vergleich zur Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie gezeigt hat. Im Rahmen der Studie hatten Patientinnen mit stark ausgeprägtem Lipödem bereits vorübergehend die Möglichkeit zu einer operativen Versorgung. Hierfür waren die Gebührenordnungspositionen (GOP) 31096 und 31097 für die Fettabsaugung sowie die Kostenpauschale 40165 für die Vergütung der Absaugkanülen befristet in den EBM aufgenommen worden. Diese Leistungen können nun noch bis 30. Juni 2026 abgerechnet werden.
Künftig darf eine Liposuktion erfolgen, wenn die konservative Behandlung nicht hinreichend war. Der Schweregrad der Erkrankung entfällt als Kriterium. Die Liposuktion muss in ein Behandlungskonzept eingebunden sein, insbesondere für den Fall, dass eine begleitende Adipositas vorliegt. \KBV