Praxisinformation Letzte Änderung: 08.06.2026 11:21 Uhr Lesezeit: 1 Minuten
Klarstellung zur Abrechnung anästhesiologischer Leistungen
Anästhesiologische Leistungen können auch dann über den EBM abgerechnet werden, wenn im Abschnitt 2 des AOP-Kataloges nicht ausdrücklich auf eine solche Leistung bei einem Eingriff hingewiesen wird.
Ärztinnen und Ärzte können anästhesiologische Leistungen über den EBM auch dann abrechnen, wenn im Abschnitt 2 des AOP-Kataloges nicht ausdrücklich auf eine solche Leistung bei einem Eingriff hingewiesen wird. Darüber haben der GKV-Spitzenverband, die KBV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft jetzt in einer gemeinsamen Klarstellung informiert.
Die Abrechnung anästhesiologischer Gebührenordnungspositionen (GOP) im Zusammenhang mit einer Leistung nach Abschnitt 2 des AOP-Kataloges ist demnach grundsätzlich nicht davon abhängig, ob in der Spalte „Anmerkungen“ (Spalte 6) ein ausdrücklicher Hinweis auf die gesonderte Berechnung einer anästhesiologischen GOP hinterlegt ist.
EBM wurde 2024 ergänzt
Im Zuge einer Ergänzung des EBM zum 1. Januar 2024 wurde die Nummer 13 in die Präambel des Abschnitts 5.1 aufgenommen. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die zum 1. Januar 2024 neu in den AOP-Katalog aufgenommenen OPS-Kodes.
Für diese neu aufgenommenen Eingriffe gilt: Eine medizinisch begründete Narkose kann abgerechnet werden, wenn eine Lokal- oder Leitungsanästhesie nicht möglich ist und der AOP-Katalog bei dem jeweiligen Eingriff ausdrücklich einen Hinweis auf eine Anästhesie enthält (Spalte 6: „Anmerkungen“).
Bei allen übrigen Eingriffen aus Abschnitt 2 des AOP-Katalogs gelten die bereits vor 2024 bestehenden Abrechnungsbestimmungen unverändert weiter.
Den Wortlaut der Klarstellung und weitere Informationen gibt es bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung \KBV