Praxisinformation Letzte Änderung: 13.05.2026 08:50 Uhr

Keine Verordnungsfähigkeit von Cannabis-Dickextrakt

Cannabis-Konzentrate unter der Bezeichnung „Rosin“ können nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

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© Oleksandrum | Adobe Stock

Cannabis-Konzentrate, die unter der Bezeichnung „Rosin“ gehandelt werden – beispielsweise Demecan FE 800 No. 1 – können nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Versicherte haben zwar gemäß Paragraf 31 Absatz 6 SGB V bei einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf die Versorgung mit Arzneimitteln der Wirkstoffe Dronabinol oder Nabilon.

Bei „Rosin-Konzentraten“ handelt es sich nach Herstellerangaben aber um Dickextrakte zur Produktion von Rezepturarzneimitteln. Sie werden durch ein Kombinationsverfahren aus Hitze und Druck ohne den Einsatz von Zusatzstoffen oder Lösungsmitteln gewonnen. Die Cannabinoide und Terpene werden aus der Pflanzenmasse extrahiert und es entsteht eine klebrige, harzige Substanz. Der THC-Gehalt dieser Produkte liegt typischerweise zwischen 70 Prozent und 90 Prozent.

Vorgaben des Europäischen Arzneibuches

Nach Information von KBV und GKV-Spitzenverband entsprechen sie damit nicht den Vorgaben des Europäischen Arzneibuches als allgemein anerkannter pharmazeutischer Standard. Gemäß dem Europäischen Arzneibuch sind „Extrakte aus pflanzlichen Drogen“ flüssige, halbfeste oder feste Zubereitungen, die aus pflanzlichen Drogen unter Verwendung geeigneter Lösungsmittel gewonnen werden. Zudem fordert die Monografie „eingestellter Cannabisextrakt“ einen Gehalt von ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC) von mindestens einem Prozent und höchstens 25 Prozent.

Aufgrund des physikalischen Herstellungsprozesses und der deutlichen Abweichung im THC-Gehalt entsprechen Cannabisprodukte unter der Bezeichnung „Rosin“ damit weder der Definition von Extrakten noch den Vorgaben zum Wirkstoffgehalt gemäß den Regelungen des Europäischen Arzneibuches. Aus den genannten Gründen werden Cannabisprodukte unter der Bezeichnung „Rosin“ als nicht erstattungsfähiges Cannabisextrakt gemäß Paragraf 31 Absatz 6 SGB V angesehen und können nicht zu Lasten der GKV verordnet und abgerechnet werden.