Praxisinformation Letzte Änderung: 09.09.2026 08:00 Uhr

KBV-VV: Keine AU-Pflicht ab dem ersten Tag!

Die KBV-Vertreterversammlung am 4. September 2026 forderte von der Politik, auf die allgemeine AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag zu verzichten und die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubehalten. Weitere Themen waren das GKV-Spargesetz sowie die Gefährdung des ärztlichen und psychotherapeutischen Vertrauensverhältnisses.

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© mpix-foto|AdobeStock

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat die Politik aufgefordert, auf eine generelle Pflicht zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag zu verzichten – und gleichzeitig die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubehalten. Grundlage war ein Antrag des Vorstands der KV Nordrhein, dem die KBV-VV einstimmig folgte.

Telefonische AU: medizinisch sinnvoll, kapazitätsschonend

Die politische Diskussion über hohe Krankenstände und steigende Lohnnebenkosten ist zwar berechtigt. Eine AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag setzt jedoch am falschen Punkt an, heißt es in dem Antrag: Sie erzeugt zusätzliche Arztkontakte, die medizinisch in den meisten Fällen nicht erforderlich sind.

In seiner Begründung des Antrags stellte der Vorstandsvorsitzende der KV Nordrhein fest, dass nach Analysen des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) telefonische AU-Bescheinigungen lediglich rund ein Prozent aller AU-Bescheinigungen ausmachten. Wesentliche Ursachen für den Anstieg der gemeldeten Arbeitsunfähigkeitsfälle in der jüngsten Vergangenheit seien vielmehr Infektionswellen und die politisch gewollte digitale und somit vollständigere Erfassung der Arbeitsunfähigkeitstage. Bergmann deutlich: „Eine Debatte über Arbeitsmoral hat in unseren Praxen überhaupt nichts zu suchen. Wir sind als Ärztinnen und Ärzte nicht die Kontrollinstanz der Arbeitgeber. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein medizinisches Dokument. Sie ist kein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument.“

Terminsteuerung nach Bedarf – nicht per Garantie

Ebenso wendet sich der Antrag aus Nordrhein gegen die politische Verknüpfung der AU-Bescheinigungspflicht mit einer pauschalen Facharzt- oder Termingarantie. „Wer pauschale Termingarantien fordert, nimmt bewusst in Kauf, dass andere Patienten länger warten müssen“, sagte Bergmann. Entscheidend für die Terminvergabe müsse weiterhin die medizinische Dringlichkeit sein.

Spargesetz und ärztliches Vertrauensverhältnis

Die Vertreterversammlung der KBV am 4. September 2026 befasste sich auch mit den Folgen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Es sieht nach Berechnungen der KBV allein im kommenden Jahr bundesweit Einsparungen von drei Milliarden Euro für die Praxen vor; rund 46 Millionen Behandlungsfälle würden nicht mehr finanziert. Ein Antrag aus Nordrhein forderte unter dem Titel „Praxen erhalten, Versorgung sichern, Wirtschaftskraft stärken“ Änderungen am GKV-Spargesetz. Lungenfacharzt Dr. med. Sebastian Sohrab betonte die Bedeutung der Praxen für den Wirtschaftsstandort Deutschland und warnte davor, dass das GKV-Spargesetz viele Praxen zum Aufgeben zwingen könnte. Die Delegierten kritisierten in diesem Zusammenhang außerdem, dass der Staat einerseits höhere Teilnahmequoten bei Vorsorge- und Früherkennungsleistungen verlangt –gleichzeitig aber den Praxen die dafür nötige Finanzierung entzieht. Was der Gesetzgeber als Leistungsanspruch garantiere, dürfe auf Seiten der Ärztinnen und Ärzte nicht unter Finanzierungsvorbehalt stehen.

Ein weiteres Thema der Versammlung war der Schutz des ärztlichen und psychotherapeutischen Vertrauensverhältnisses. Auch hierzu legte Nordrhein einen Antrag vor. In diesem forderte die KBV-VV die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vollumfänglich in den Kreis der geschützten Berufsgeheimnisträger aufzunehmen – gleichrangig mit Rechtsanwälten, Geistlichen, Journalisten und Abgeordneten. Eine im aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstes vorgesehene abgestufte Abwägungslösung (nur relativer Schutz) für Heilberufe lehnte die Vertreterversammlung entschieden als unzureichend ab.