Praxisinformation Letzte Änderung: 08.06.2026 11:18 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Hybrid-DRG: Übergangslösung für Eingriffe bei Kindern und Jugendlichen

Ambulante Operationen einschließlich Anästhesie bei Kindern und Jugendlichen können bis Ende 2026 mit Zuschlägen in Höhe von 60 Prozent über den EBM abgerechnet werden – rückwirkend ab 16. April 2026.

Mit Inkrafttreten des Krankenhausreformanpassungsgesetzes am 15. April 2026 hat der Gesetzgeber den Ausschluss von Kindern und Jugendlichen aus den Hybrid-DRG wieder aufgehoben. Da eine unterjährige Anpassung der Hybrid-DRG-Fallpauschalen nicht möglich ist, gilt für ambulante Operationen einschließlich Anästhesie bis Ende 2026 eine Übergangsregelung mit Zuschlägen in Höhe von 60 Prozent über den EBM – mit rückwirkender Abrechnungsmöglichkeit ab dem 16. April 2026.

Neue Zuschläge im EBM

Ziel ist es, die Vergütung für Eingriffe bei Kindern und Jugendlichen annähernd an das Niveau der voraussichtlich in Betracht kommenden Hybrid-DRG anzugleichen. Ab 2027 werden diese Leistungen regulär in die Weiterentwicklung der Hybrid-DRG einbezogen. Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 31950 bis 31997 finden sich im neuen EBM-Abschnitt 31.8. Folgendes ist bei der Abrechnung zu beachten:

  • Abrechnungsberechtigt sind Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Operationen gemäß EBM-Abschnitt 31.2 bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr durchführen.
  • Die Leistungslegende des jeweiligen Zuschlags muss den zutreffenden OPS-Kode enthalten. In der Leistungslegende sind alle OPS-Kodes des Hybrid-DRG-Leistungskatalogs aufgeführt, die auch im Anhang 2 zum EBM gelistet sind – einschließlich solcher Verfahren, die im Kindesalter nur selten vorkommen.
  • Operations- und Anästhesieleistungen sowie operationsbegleitende Leistungen werden nach den regulären EBM-Regeln abgerechnet. Labor- und Sachkosten bleiben zusätzlich berechnungsfähig.
  • Wird die Leistung unter Anästhesie erbracht (EBM-Abschnitt 31.5.3), ist der Zuschlag im Innenverhältnis zwischen Operateur und Anästhesist aufzuteilen.

Keine Übergangsregelung für Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderung ist eine vergleichbare Übergangslösung für 2026 nicht möglich: Der Gesetzgeber macht hier keine eindeutigen Vorgaben für die Umsetzung – etwa in Form einer ICD-Kodeliste oder einer Pflegegradeinteilung. Die Anpassung der Hybrid-DRG für diese Gruppe erfolgt mit der Weiterentwicklung für das Jahr 2027.

Einen kompletten Überblick über die neuen Zuschläge (GOP, OPS-Kodes, Hinweise zur Kalkulation) finden Sie hier: