Honorar Praxisinformation Letzte Änderung: 28.11.2024 08:15 Uhr Lesezeit: 3 Minuten

HVM-Änderungen zum 1. Quartal 2025

Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein hat am 22. November 2024 Anpassungen im Honorarverteilungsmaßstab beschlossen. Die Änderungen betreffen u. a. die Fallzahlzuwachsbegrenzung und Laborleistungen.

Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein hat am 22. November 2024 einige Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Quartal 2025 beschlossen. Die Änderungen betreffen u. a. die Fallzahlzuwachsbegrenzung, Laborleistungen sowie Leistungen der Kapselendoskopie und Balneophototherapie.

Fallzahlzuwachsbegrenzung

Die aktuell im HVM verankerte Aussetzung der Fallzahlzuwachsbegrenzung läuft Ende 2024 aus – sie tritt - leicht modifiziert - ab dem 1. Quartal 2025 wieder in Kraft.

„Leicht modifiziert“ bedeutet:

  • Neben einer Steigerung der RLV-Fallzahl der gesamten Arztgruppe um mehr als 5 Prozent muss zukünftig zusätzlich auch die durchschnittliche RLV-Fallzahl je Ärztin/Arzt der jeweiligen Arztgruppe um mindestens 5 Prozent angestiegen sein. Dadurch wird verhindert, dass alleine eine gestiegene Anzahl von Ärztinnen und Ärzten in einer Arztgruppe die Fallzahlzuwachsbegrenzung auslöst.
  • Darüber hinaus unterliegen Arztgruppen mit weniger als 70 vollen Versorgungsaufträgen nicht mehr der Fallzahlzuwachsbegrenzung. Der Grund: In kleinen Arztgruppen können sich unvorhersehbare Umstände bereits bei einer kleinen Anzahl von Ärztinnen und Ärzten statistisch auf die gesamte Arztgruppe stark auswirken und so eine nicht sachgerechte Begrenzung der Fallzahl auslösen.

Wichtig: Es gibt keine individuelle Begrenzung der Fallzahl, solange die Steigerung der RLV-Fallzahl der gesamten Arztgruppe oder die Steigerung der durchschnittlichen RLV-Fallzahl je Ärztin/Arzt der Arztgruppe unter 5 Prozent liegt.

Neue Mindestquote im Bereich Labor

Für die Vergütung der veranlassten und eigenerbrachten Laborleistungen gilt ab dem 1. Quartal 2025 die neue Mindestquote von 85 Prozent.

Kontingent für eigenerbrachte Laborleistungen

Das Kontingent für die eigenerbrachten Laborleistungen im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich wird neu gebildet. Für die Höhe des Kontingents wird ab dem 1. Quartal 2025 der Leistungsbedarf des entsprechenden Quartals des Jahres 2023 herangezogen und mit der neuen Mindestquote in Höhe von 85 Prozent multipliziert. Danach wird das Kontingent jährlich um die Steigerungsraten der MGV (z. B. Steigerung des Orientierungswertes, Veränderungsrate) fortentwickelt.

Labortransportkosten

Die zum 1. Quartal 2025 neu in den EBM aufgenommenen Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik (Abschnitt 40.3 EBM) werden mit vollen EBM-Preisen nach der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet.

Leistungen der Kapselendoskopie

Für die Leistungen der Kapselendoskopie nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 13425 und 13426 EBM wird für Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Gastroenterologie ein leistungsfallbezogenes QZV (Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen) gebildet. Bisher erfolgte die Vergütung extrabudgetär; ab dem 1. Quartal 2025 werden diese Leistungen gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses in die MGV überführt.

Leistungen der Balneophototherapie

Für die Leistung der Balneophototherapie nach der GOP 10350 EBM wird im fachärztlichen Versorgungsbereich ein Kontingent gebildet. Bisher erfolgte die Vergütung extrabudgetär; ab dem 1. Quartal 2025 wird diese Leistung gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses in die MGV überführt.

Laborgrundpauschalen

Die Vergütung der neuen Laborgrundpauschalen 12220 und 12223 EBM und der Konsiliarpauschale 12210 EBM erfolgt aus einem Kontingent im fachärztlichen Versorgungsbereich. Bisher wurden die Laborgrundpauschalen als freie Leistung (ohne Kontingentierung) vergütet.